E-Patientenakte

Ministerium verteidigt und konkretisiert ePA-Pläne

Die KBV soll für die Inhalte der künftigen E-Patientenakte zuständig sein. Daran will das BMG nicht mehr rütteln. Aber Fachgesellschaften und Kliniken sollen ein Wörtchen mitreden.

Von Philip Grätzel von Grätz Veröffentlicht:
Wer, was bei der ePA macht wurde vom BMG konkretisiert.

Wer, was bei der ePA macht wurde vom BMG konkretisiert.

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BERLIN. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Pläne, die Zuständigkeiten für die Digitalisierung im Gesundheitswesen neu zu regeln, bekräftigt. Schon ab Dezember sollen Krankenkassen zudem Gesundheitskarten mit der Möglichkeit für kontaktlose Kommunikation ausstellen.

Beim Zukunftstag Diabetologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft in Berlin hat Christian Klose, stellvertretender Leiter der Abteilung Digitalisierung und Innovation, bekräftigt, dass die Pläne, die KBV bei den Inhalten der elektronischen Patientenakte nach Paragraf 291a SGB V in die Zuständigkeit zu nehmen, nicht zur Disposition stünden. Natürlich seien partizipative Prozesse nötig, durch die Krankenhäuser und auch Fachgesellschaften eingebunden werden.

KBV oder Konsensgremium?

In den letzten 15 Jahren habe sich beim Thema Semantik aber niemand hervorgetan, sodass es nötig sei, eine klare Verantwortlichkeit festzulegen. Das sehen auch BMG-Kritiker so. Allerdings wünschen sie sich eher ein Konsensgremium mit Entscheidungsbefugnis unter Einbeziehung von Kliniken und Fachgesellschaften.

Klose betonte, dass die Einbeziehung anderer Akteure im TSVG-Entwurf vorgesehen sei. Er blieb relativ unkonkret, doch zwei aktuelle, im Moment noch vorläufige Änderungsanträge zum TSVG, die am 13. März in den Gesundheitsausschuss gehen sollen, machen deutlich, was sich das BMG vorstellt.

Demnach soll die KBV innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verfahrensordnung für eine „Benehmensherstellung“ erstellen. Innerhalb weiterer vier Wochen soll die KBV diese Verfahrensordnung dann mit den Beteiligten – konkret genannt werden die Spitzenverbände in der gematik, die Bundespsychotherapeutenkammer, Pflegeverbände, Fachgesellschaften, Industrieverbände und das DIMDI – abstimmen.

Bei der konkreten Festlegung medizinischer Inhalte, zum Beispiel ein Datensatz für Diabetespatienten oder ein E-Impfpass, soll die gematik – an der das BMG künftig 51 Prozent der Anteile halten wird – der KBV Fristen setzen können, innerhalb derer die KBV das „Benehmen“ der genannten Organisationen über den jeweiligen Standard herstellen muss.

Wird eine Frist nicht eingehalten, darf die gematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit der Herstellung des Benehmens beauftragen. Die jeweiligen Festlegungen von KBV oder DKG sind dann verbindlich für alle. Ersetzt werden können sie nur, wenn die in der gematik vertretenen Leistungserbringerverbände – und nur diese, nicht Krankenkassen, nicht das BMG – mit einfacher Mehrheit einen anderen Standard beschließen. Die ihnen entstehenden Kosten dürfen KBV und DKG der gematik in Rechnung stellen.

Sanktionen für säumige Kassen

So weit, so komplex. Da Kontroversen wahrscheinlich sind, ist die genaue Zusammensetzung der Leistungserbringerseite in der gematik interessant. Das BMG will den Leistungserbringern – Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung, Bundes(zahn-) ärztekammer, DKG und Apotheker – zusammen 24,5 Prozent der gematik-Anteile geben. Sollten die gleich verteilt sein, wären vier Stimmen die einfache Mehrheit. Eine Entscheidung gegen den ambulanten Sektor wäre quasi ausgeschlossen.

Die Änderungsanträge für die Telematik-Passagen des TSVG enthalten auch eine Sanktionierung von Krankenkassen, die 2021 keine Patientenakte nach Paragraf 291a SGB V zur Verfügung stellen. Ihnen sollen die Zuweisungen des Gesundheitsfonds für Verwaltungsausgaben um 2,5 Prozent gekürzt werden. Ab 2022 sind es 7,5 Prozent.

Die Kassen müssen künftig auch Gesundheitskarten ausstellen, die eine kontaktlose Kommunikation (Near Field Communication, NFC) beherrschen. Das macht einen mobilen, dennoch an die eGK gekoppelten Zugang zu ePA-Apps einfacher. Neu ist, dass die Versicherten bereits ab 1. Dezember 2019 von ihrer Kasse eine NFC-Karte verlangen können.

Zwei vorläufige Änderungsanträge zum TSVG sehen vor:

  • Die KBV soll innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verfahrensordnung für eine „Benehmensherstellung“ erstellen.
  • Initiator: Forschungsinstitut der Diabetes Akademie Bad Mergentheim (FIDAM)
  • Befragung: 422 von 1200 Diabetologen in Deutschland wurden schriftlich befragt. Die Auswahl war nicht repräsentativ, erlaubt aber Rückschlüsse auf stabile Trends zur Nutzung digitaler Technologie durch Diabetologen.
  • Webadresse: www.dut-report.de

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: ePA: Nicht ohne Fachgesellschaft

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