Berufskrankheiten

o-Toluidin als Ursache für Blasenkrebs

Eine durch Exposition des in Benzin und Motoröl enthaltenen Gefahrenstoffes o-Toluidin ursächliche Krebserkrankung der Blase gilt als Berufskrankheit (BK) und damit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied der Senat des hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem jetzt veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil.

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DARMSTADT. Eine durch Exposition des in Benzin und Motoröl enthaltenen Gefahrenstoffes o-Toluidin ursächliche Krebserkrankung der Blase gilt als Berufskrankheit (BK) und damit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied der Senat des hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem jetzt veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil.

Im konkreten Fall war bei einem 1961 geborenen Kfz-Mechaniker, der ab 1977 nach einer entsprechenden Ausbildung als Mechaniker und Werkstattmeister gearbeitet hatte, im Alter von 38 Jahren ein Blasentumor diagnostiziert worden. Der Präventionsdienst stellte fest, dass von 1964 bis 1994 in Ottokraftstoffen (Normal, Super) Bleiverbindungen eingesetzt wurden, die zur Kennzeichnung einen Azofarbstoff enthielten, aus dem das aromatische Amin o-Toluidin freigesetzt werden kann.

Mit Verweis auf eine zu geringe Exposition lehnte die Berufsgenossenschaft (BG) eine BK-Anerkennung ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei Kfz-Mechanikern keine Risikoverdopplung vorläge. Im Verfahren wurde auch ein toxikologisches Gutachten eingeholt, wonach die Exposition des Kfz-Mechanikers gegenüber kanzerogenen Aminen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Harnblasenkrebs verursacht habe.

Das LSG verurteilte die BG jetzt aber zur Anerkennung einer Berufskrankheit und bezog sich auf die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Unter Nr. 1301 fielen solche BK, die durch „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine“ bedingt sind.

Nach MAK-Werte-Liste (max. Arbeitsplatz-Konzentrationen) der Deutschen Forschungsgemeinschaft sei das Amin o-Toluidin als ein gesichert beim Menschen krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft und nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis generell geeignet, bösartige Neubildungen der Harnwege nach BK Nr. 1301 zu verursachen.

Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition des Kfz-Mechanikers nicht mehr genau festzustellen sei, sei in diesem Fall nicht von einer nur geringen Menge auszugehen, sondern insbesondere für die ersten Jahre seiner Tätigkeit von einer vergleichsweisen höheren Einwirkung. Dabei sei neben dem Kontakt zu Kraftstoffen auch die Exposition gegenüber Motorenöl wegen des besonders hohen Anteils an dem Farbstoff Sudan Rot zu berücksichtigen, so das LSG.

Zudem sei der Mann bereits mit 38 Jahren erkrankt, während das mittlere Erkrankungsalter 70 Jahre betrage. Auch die Latenzzeit von 22 Jahren entspreche der für beruflich bedingte Harnblasenkarzinome. Außerberufliche Ursachen seien nicht festzustellen. So scheide etwa Tabakkonsum als wichtigstes Risiko für Harnblasenkrebs als Ursache aus, so die Richter. (dab)

Landessozialgericht Hessen

Az.: L 3 U 48/13

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