Sozialgericht Augsburg
Fahrt zur Kontrolluntersuchung alle sechs bis acht Wochen: Aus eigener Tasche
Krankentransporte müssen die gesetzlichen Kassen nur Schwerbehinderten und Patienten bei „hoher Behandlungsfrequenz“ bezahlen. Dabei handelt es sich allerdings um einen dehnbaren Begriff.
Veröffentlicht:Augsburg. Für Nachsorge- und Kontrolluntersuchungen alle sechs bis acht Wochen müssen gesetzliche Krankenkassen die Fahrtkosten in der Regel nicht übernehmen. Auch bei dauerhaften Terminen ist dies noch keine „hohe Behandlungsfrequenz“, die zu einer Kostenübernahme führt, wie das Sozialgericht Augsburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied.
Der heute 70-jährige Kläger leidet – nach Entfernung der Harnblase und Anlage zweier Nierenfisteln sowie einer Neoblase – an einer chronischen Nierenbeckenentzündung. Alle zwei Tage wird er durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Zum Wechsel der Nephrostornien muss er alle sechs bis acht Wochen in die Klinik. Da er dafür nicht selbst Auto fahren darf, beantragte er bei seiner Kasse die Kostenübernahme für Krankentransporte. Dies lehnte die Kasse jedoch ab.
Zu Recht, wie nun das Sozialgericht Augsburg entschied. Danach gibt es zwei Versichertengruppen, für die eine Fahrtkostenerstattung in Betracht kommt. Das sind zum einen Schwerbehinderte, etwa mit Hilfebedarf oder bei einer Gehbehinderung. Eine solche Behinderung liege hier nicht vor, so das Sozialgericht.
Irgendwo zwischen wöchentlich und monatlich
Nach der Krankentransportrichtlinie sei eine Fahrtkostenerstattung zudem bei einer „hohen Behandlungsfrequenz“ möglich, wenn „eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“. Dabei sei der Begriff der „hohen Behandlungsfrequenz“ nicht genau bestimmt. Die Anforderungen seien geringer, wenn es sich um eine langfristige oder gar dauerhafte Behandlung handelt.
Hier stützte sich das Sozialgericht Augsburg auf die „vielfältige Rechtsprechung“ mehrerer Landessozialgerichte. Danach seien die Anforderungen bei wöchentlichen Terminen erfüllt, bei einer Nachsorge alle zwei Monate dagegen noch nicht. Das LSG Erfurt habe auch noch bei einer monatlichen Behandlung über 19 Monate eine „hohe Behandlungsfrequenz“ verneint.
Auch wenn im Streitfall eine dauerhafte Behandlung notwendig sei, liege danach bei einer Nachsorge alle sechs bis acht Wochen eine „hohe Behandlungsfrequenz“ nicht vor, urteilte das Sozialgericht Augsburg. (mwo)
Sozialgericht Augsburg, Az.: S 3 KR 147/24