GBA: Insulinanaloga für Risikopatienten
BERLIN (sun). Ärzte erhalten bei der Verschreibung von Insulinanaloga in Zukunft mehr Verantwortung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Berlin beschlossen.
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In Zukunft liegt die Entscheidung beim Arzt, ob ein Patient lang wirkende Insulinanaloga erhalten soll. © imagebroker / begsteiger / imago
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Bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die ein hohes Risiko für eine schwere Hypoglykämie aufweisen, wird es möglich sein, ein lang wirksames Insulinanalogon mit dem Wirkstoff Glargin zu verschreiben. Dem muss allerdings eine intensivierte Insulintherapie mit individueller Therapiezielüberprüfung und entsprechender Anpassung der Blutzuckersenkung vorangegangen sein, die allerdings das Risiko einer schweren Unterzuckerung für die Patienten nicht beheben konnte.
"Es ist nicht sinnvoll, mit einer Verordnung von Insulinanaloga zuwarten, bis ein Schaden eingetreten ist und die Patienten eine schwere Hypoglykämie erlitten haben", sagte Rainer Hess, Unparteiischer Vorsitzender des GBA. In Zukunft liege die Entscheidung bei dem jeweils behandelnden Arzt, welcher Patient ein solches Risiko habe.
Im Juli 2006 hatte der GBA auf der Grundlage einer Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beschlossen, dass schnell wirkende Insulinanaloga keinen medizinischen Zusatznutzen im Vergleich zu Humaninsulin aufweisen. In der Folge wurden Insulinanaloga nur dann von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen, wenn sie nicht teurer waren als Humaninsulin.
Hess forderte Krankenkassen und Arzneimittelhersteller dazu auf, weitere Rabattverträge über Insulinanaloga zu schließen. Damit würden die Therapiemöglichkeiten der Ärzte in jedem Fall wesentlich erleichtert werden. "Rabattierte Insulinanaloga sind umgehend und ohne weiteren Beschluss des GBA voll zulasten der GKV verordnungsfähig", so Hess.
Insulinanaloga sind bereits seit zehn Jahren in Deutschland auf dem Markt. Der Beschluss des GBA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt er in Kraft.