Kinderärzte wollen nicht „Kontrolleure spielen“

Schulministerium: Attest-Forderung nur bei begründeten Zweifeln

Sind Atteste für unmittelbar vor den Ferien fehlende Schüler in NRW verpflichtend? Das Schulministerium weist darauf hin, dass solche Atteste nur bei „bei begründeten Zweifeln“ verlangt werden könnten und reagiert damit auf Kritik der BVKJ-Landesverbände.

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Düsseldorf. Schulen können „nur bei begründeten Zweifeln“, ob Schülerinnen und Schüler Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumen, von Eltern ein ärztliches Attest verlangen. Darauf hat das NRW-Schulministerium in Düsseldorf am Dienstagabend auf dpa-Anfrage hingewiesen. Es handele sich um Entscheidungen im Einzelfall. In besonderen Fällen sehe das nordrhein-westfälische Schulgesetz zudem die Möglichkeit vor, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Die Landesberufsverbände der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) Nordrhein und Westfalen-Lippe hatten am Montag angekündigt, sie wollten Atteste für unmittelbar vor oder nach den Schulferien fehlende Schüler nicht mehr ausstellen. Man könne und wolle nicht „Kontrolleure für die Schulen spielen“, hatten die BVKJ-Verbände begründet. Pauschal verlangte Atteste zu reinen Kontrollzwecken wolle man nicht mehr ausstellen.

„Attestanforderungen nur in erforderlichem Ausmaß“

Ob begründete Zweifel vorliegen und eine Attestanforderung rechtfertigen, ist laut Ministerium eine Frage der Umstände im Einzelfall. Anhaltspunkte könnten etwa „gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor Beginn oder im Anschluss von Ferien“ sein. Nur für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor, wie es in Düsseldorf hieß.

„Durch die bestehende gesetzliche Regelung hat der Landesgesetzgeber in NRW bereits dafür Sorge getragen, dass schulisch veranlasste Attestanforderungen nur in dem tatsächlich erforderlichen Ausmaß erfolgen und die Kinder- und Jugendärzte nicht durch eine Vielzahl von Attestanfragen aufgrund rein formal-administrativer Gründe belastet werden“, betonte das Schulministerium. Eine Verletzung der Schulpflicht sei eine Ordnungswidrigkeit und könne mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Man habe zuletzt schon Ende 2022 auf vorherige Appelle der Kinder- und Jugendärzte reagiert, die Schulen über die Bezirksregierungen erneut auf die geltende Rechtslage hingewiesen und betont, „dass es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Abwägung bedarf“, ob ein ärztlichen Attest notwendig sei. Der BVKJ Nordrhein habe dem Ministerium auch bestätigt, dass dieser Runderlass die gewünschte Wirkung erzielt habe, schilderte das Schulministerium.

Hingegen hatten die beiden BVKJ-Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe am Montag unterstrichen, eine „Überwachung“ von Patienten und Eltern „zwecks Nachweis unerlaubten Schuleschwänzens“ sei keine ärztliche Aufgabe. Wenn der Staat die Eltern „am eigenmächtigen Ausdehnen der Ferien“ hindern wolle, müsse er „dies selber bewerkstelligen. (dpa/lnw)

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