Verfassungsgericht

Urteil: Brandenburgisches Corona-Notlagegesetz verstößt gegen Verfassung

Das Corona-Notlagegesetz in Brandenburg aus dem Jahr 2020 ist nicht verfassungskonform, urteilt ein Verfassungsgericht. Die Begründung: Das Gesetz verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Gericht gibt damit einer Klage der AfD-Fraktion Recht.

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Geschlossene Eisdielen wie hier im brandenburgischen Lübbenau gehörten zu Hochzeiten der Corona-Pandemie zum Alltag.

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© ULMER / Pressebildagentur ULMER / picture alliance

Potsdam. Das Corona-Notlagegesetz für Kommunen in Brandenburg ist nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts mit der Landesverfassung unvereinbar. Das Verfassungsgericht Brandenburg erklärte in einem Beschluss nach Mitteilung vom Freitag, dass das Gesetz von 2020 unter anderem gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Damit gab das Gericht einer Klage der AfD-Landtagsfraktion Recht.

Der Landtag hatte im April 2020 beschlossen, dass die Vertretungen in Gemeinden, Städten und Landkreisen in Ausnahmefällen Entscheidungen auch auf die kleineren Hauptausschüsse übertragen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlauf verfahren fassen dürfen.

Die Parlamente konnten befristet auch per Video- und Telefonkonferenzen tagen. Das Gesetz ermächtigte den Innenminister während der Notlage, durch den Erlass von Rechtsverordnungen von Vorschriften der Kommunalverfassung abzuweichen. Es wurde verlängert und galt bis zum 30. Juni 2021.

Wesentliche Vorschriften missachtet

Das Gesetz verstößt dem Verfassungsgericht zufolge gegen Artikel 2, Absatz 4 der Landesverfassung, wonach die Gesetzgebung durch Volksentscheid und den Landtag ausgeübt wird.

Das Notlagegesetz führe über das Außerkraftsetzen wesentlicher Vorschriften der Kommunalverfassung zu einer Gewichtsverschiebung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt in der Kommune, erklärte das Gericht. Dem Innenminister wurde demnach eine zu weitgehende Befugnis zur Ausgestaltung zugestanden.

Die Richter sehen auch eine Unvereinbarkeit mit Artikel 80, Satz 2 der Verfassung, wo es heißt: Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Landtag hätte nach Ansicht der Richter genauere Vorgaben machen müssen. (dpa)

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Az.: VfGBbg 10/21

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