Pflegekräfte, die mit Dienstleistungsverträgen auf Intensivstationen im Krankenhaus tätig werden, sind als Arbeitnehmer zu betrachten, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden (Az.: L 8 R 573/12).