Sozialabgaben

Kliniken müssen für freie Pfleger Beiträge zahlen

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KÖLN. Pflegekräfte, die mit Dienstleistungsverträgen auf Intensivstationen im Krankenhaus tätig werden, sind als Arbeitnehmer zu betrachten, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden (Az.: L 8 R 573/12). Es hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

Ein Krankenpfleger, der auf den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser tätig war, wollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Selbstständiger eingestuft werden, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der Mann begründete das damit, dass er sich unabhängig von der ärztlichen, Pflegedienst- oder Stationsleitung aussuchen könne, welche Patienten er pflege. Er unterliege zudem in geringerem Maß ärztlichen Weisungen als angestellte Pflegekräfte und arbeite nicht nach individuellen Qualitätsstandards, sondern nach nationalen Expertenstandards.

Diese Argumente ließ das LSG nicht gelten. Die Richter sahen die vollständige Eingliederung des Pflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation als entscheidend an, die in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen.

Da der Mann nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko. (iss)

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