KV klärt auf
Gespaltene Rechtslage: In Arztpraxen gilt strikte FFP2-Masken-Pflicht nur für Patienten
Im September beschlossene Regelung im Infektionsschutzgesetz sorgt im Saarland für leichte Irritationen.
Veröffentlicht:Saarbrücken. Mit Aushängen machen Arztpraxen im Saarland seit Dienstag auf die neu eingeführte FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher aufmerksam. Das Personal ist davon nicht direkt betroffen.
Grundlage ist eine im September beschlossene Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Paragraf 28b wurden „besondere Schutzmaßnahmen“ zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 „unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“ festgelegt. Danach dürfen Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Dialysezentren, Tageskliniken und vergleichbare Einrichtungen „von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen“. Dies gilt seit 1. Oktober und bis zum 7. April kommenden Jahres.
Die KV Saarland hat deshalb eine Vorlage für einen Praxisaushang zum Download zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig informierte sie die Ärztinnen und Ärzte darüber, dass weder nach dem IfSG noch nach der derzeitigen saarländischen Corona-Verordnung eine Maskenpflicht für das Personal bestehe.
Das Gesundheitsministerium bestätigte auf Anfrage diese Rechtslage. Allerdings wies es auf die Möglichkeit der Praxisbetreiber hin, auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes das Maskentragen anzuordnen. Zudem bestehe selbstverständlich grundsätzlich die Pflicht, auch selbst die Arbeitnehmer zu schützen. Ob die Ärztinnen und Ärzte deshalb selbst Masken tragen und dies auch dem Personal vorschreiben, ist damit offenbar eine Frage der Gefährdungsbeurteilung durch die Praxisinhaber. (kud)