Neues Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg
Mehr Schutz für die Ausübung des Arztberufs
Der geplante neue Passus im Heilberufe-Kammergesetz definiert zulässige Formen ärztlicher Tätigkeit. Ziel ist es, die unabhängige Berufsausübung zu gewährleisten.
Veröffentlicht:Stuttgart. Die baden-württembergische Landesregierung will die „eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung“ von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe schützen, um damit „gewerbliche heilberufliche Tätigkeiten“ zu verhindern. Eine entsprechende Klarstellung enthält der Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, der kürzlich vorgelegt wurde.
Der geplante neue Paragraf 30a hält fest, die vertrags(zahn)ärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit sei „an die Niederlassung in Praxen gebunden“ und fügt dann fünf Ausnahmen an – wie die angestellte Tätigkeit in einer Praxis, in einem MVZ, in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen oder im Öffentlichen Gesundheitswesen.
Zur Begründung heißt es, im Gegensatz zu anderen freien Berufe wie etwa Rechtsanwälten gebe es für Ärzte „keine bundesrechtlichen Vorgaben zu den rechtlichen Gestaltungsformen, in denen die Berufstätigkeit ausgeübt werden darf“. Entsprechende Regelungen im SGB V beschränkten sich auf die Zulassung im System der GKV. Die nun geplante landesrechtliche Regelung solle sicherstellen, dass die Einhaltung der Berufspflichten in allen aufgelisteten Ausübungsformen durchgesetzt werden kann, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Pflege soll in den Sektorenübergreifenden Landesausschuss integriert werden
Zudem werde für die Heilberufekammern die Möglichkeit geschaffen, Freiräume zu definieren – etwa für innovative Formen der Berufsausübung und -kooperation oder im Rahmen neuer digitaler Versorgungsangebote.
Weiterhin soll mit der Vorlage das Landesgesundheitsgesetz geändert werden. Geplant ist, das bestehende Gremium des Sektorenübergreifenden Landesausschusses nach Paragraf 90a SGB V um den Pflegebereich zu erweitern. Dieses Gremium kann Empfehlungen zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung abgeben, gleiches gilt für die Kommentierung der Bedarfspläne, die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verfasst werden. Durch die Entscheidung würden 16 zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder in den neuen Sektorenübergreifenden Landesausschuss Gesundheit und Pflege entsandt. (fst)