TIPP DES TAGES

Absage ohne Gründe beugt Prozessen vor

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Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor fünf Jahren müssen Praxischefs besonders auf der Hut sein, wenn sie Bewerbern für ausgeschriebene Stellen oder Ausbildungsplätze eine schriftliche Absage erteilen.

Denn: Bei ungeschickten Formulierungen, die als aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion / Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität interpretiert werden könnten, haben abgewiesene Bewerber Chancen, Schadenersatz einzuklagen - etwa ein Monatsgehalt.

Der Absagetext sollte möglichst nicht mehr beinhalten, als dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat.

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