TIPP DES TAGES

Das gehört in die GOÄ-Rechnung

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Bei Rechnungen für privatärztliche Leistungen und IGeL sollten sich Ärzte an die Form halten. Denn werden nicht alle Pflichtangaben nach Paragraf 12 Absatz 2 GOÄ gemacht, muss der Patient die Rechnung nicht zahlen.

Dabei muss die Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten: Das Datum der Erbringung der Leistung sowie die GOÄ-Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer.

Außerdem müssen der jeweilige Betrag für die Leistung samt Steigerungssatz aufgeführt werden. Bei Leistungen, für die es keine eigene Ziffer gibt, wird analog nach einer anderen Ziffer abgerechnet.

Ebenfalls wichtig: Bei Ersatz von Auslagen nach Paragraf 10 GOÄ müssen der Betrag und die Art der Auslage genannt werden. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Beleg beizufügen.

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