Fundsache

Gericht sagt nein zu "Herz und Versand"

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Der Slogan "Die Apotheke mit Herz und Versand" ist nicht als Marke schutzfähig. Trotz des Wortspiels (Versand statt Verstand) hebe er die antragstellende Apotheke nicht ausreichend von Wettbewerbern ab, heißt es in einem Beschluss des Bundespatentgerichts in München.

Eine Marke diene dazu, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu kennzeichnen; sie müsse sich ausreichend von anderen Marken unterscheiden, betonte das Gericht. Diese "Unterscheidungskraft" sei auch von einem Slogan zu fordern, der als Marke eingetragen werden soll.

Im Streitfall verweise der Slogan aber nur auf eine auf den Versand spezialisierte Apotheke, deren Mitarbeiter mit Herz bei der Arbeit seien.

Schon das Markenamt in München verweigerte die Anmeldung mit dem Hinweis, der Slogan sei "in keiner Weise ungewöhnlich oder fantasievoll". (mwo)

Az.: 29 W (pat) 546/10

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