Kontrastmittel-Abrechnung
AOK hinterfragt Radiologen-Vereinbarungen
Angesichts der aktuellen Vorwürfe gegen die Radiologen wollen die Kassen den mit der KV Nordrhein geschlossenen Vertrag überprüfen. Die KV Niedersachsen betont ihrerseits, es lägen keine Gesetzesverstöße von Radiologen vor.
Veröffentlicht:DÜSSELDORF. Angesichts der aktuellen Vorwürfe gegen die Radiologen werden die nordrheinischen Krankenkassen den mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) abgeschlossenen Vertrag über die Pauschale überprüfen, sagt Matthias Mohrmann, Vorstand der in diesem Bereich für die GKV federführenden AOK Rheinland/Hamburg, der „Ärzte Zeitung“. „Wir werden den Sachverhalt überprüfen und überlegen, ob und wie wir den Vertrag weiterführen.“
Die gesetzlichen Kassen geben im Rheinland pro Jahr rund 40 Millionen Euro für Kontrastmittel aus. Die mit der KVNo vereinbarte Pauschale basiert nach Angaben von Mohrmann aus einer Mischkalkulation aus den unterschiedlichen Produkten der verschiedenen Anbieter.
Zwischen den Produkten gibt es große Preisunterschiede, die Kassen wissen nicht, was die Radiologen tatsächlich verordnen. „Es gibt ein großes Transparenzdefizit“, betont er. „Wir haben die Pauschale auf Basis der Informationen vereinbart, die uns zu dem Zeitpunkt vorlagen.“
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Die Alternative dieser Lösung wäre nach seinen Angaben eine Ausschreibung mit dem Zuschlag für einen einzigen Hersteller gewesen. Ausschreibungen werden von Ärzten in der Regel skeptisch gesehen, weil sie die Therapiefreiheit einschränken können.
KVN: Pauschalen sind weder verwerflich noch rechtlich unzulässig
Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) betonte wiederum am Freitag in Hannover, dass die Vereinbarung und Abrechnung von Pauschalen für Röntgenkontrastmittel nicht nur der gängigen Praxis entsprächen, sondern auch rechtlich zulässig seien. Die Vereinbarung von Pauschalen für den Kontrastmitteleinsatz bei Röntgenuntersuchungen ist nach Angaben der KVN zudem vor allem von den Krankenkassen ausgegangen, um die Abrechnung effizienter zu machen. Die Pauschale sei abhängig von der Kontrastmitteluntersuchung und berechne sich nach dem Durchschnittsverbrauch für die jeweilige Untersuchung.
Die KVN verweist zugleich auf eine Besonderheit der Vereinbarung in Niedersachsen hin. Danach wurden sowohl arztgruppen- als auch praxisbezogene Obergrenzen definiert mit dem Ziel, Ärzten keinen Anreiz zu bieten, die Zahl der Untersuchungen aus persönlichem finanziellem Interesse auszuweiten. Im Gegenteil: Aufgrund der Pauschalabrechnung liege ein sparsamer Umgang mit den Kontrastmitteln auch im wirtschaftlichen Interesse der Radiologen, heißt es in einer Mitteilung der KVN.
Weiter heißt es: „Dass ein Kontrastmitteleinkauf durch Ärzte, etwa durch Rabatte der Hersteller, auch unterhalb der vereinbarten Pauschalen möglich ist, ist weder rechtlich unzulässig noch verwerflich.“ Auch in einem Rechtsgutachten, das die KVN vor Abschluss des Vertrages eingeholt habe, sei festgestellt worden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Rabatte im Gesundheitswesen im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs als zulässig ansehe. (iss/run)