Arzneimittel
Ab jetzt gelten neue Zuzahlungen
Neue Festbeträge für Arzneimittel sorgen dafür, dass ab sofort veränderte Zuzahlungen und teilweise sogar Aufzahlungen auf die Patienten zukommen. Für Ärzte bedeutet das: Eventuell müssen Chroniker auf einen Produktwechsel vorbereitet werden.
Veröffentlicht:BERLIN. Zum heutigen 1. Juli treten für 13 Wirkstoffgruppen neue, abgesenkte Festbeträge in Kraft. Wie jede Festbetragsanpassung hat auch diese Konsequenzen für die Patientenzuzahlung: Weil nicht alle Hersteller über die Festbetragsabsenkung hinaus zugleich auch die für eine Zuzahlungsbefreiung geforderte Preissenkung - 30 Prozent unter Festbetrag - mitmachen, können Produkte, die zuvor noch von der Zuzahlung befreit waren, nun wieder zuzahlungspflichtig werden.
Eine alphabetisch geordnete, regelmäßig aktualisierte Liste aller zuzahlungsbefreiten Arzneimittel hat der Apothekerverband ABDA ins Internet gestellt. Die jüngst angepassten Festbeträge betreffen auch häufig verordnete Wirkstoffe wie etwa das Magenmittel Omeprazol oder die Blutdrucksenker Metoprolol und Candesartan.
Aufzahlung für Altoriginale?
Zuzahlung
Kassenpatienten müssen für Arzneimittel generell
- zehn Prozent zuzahlen, mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro und „nicht mehr als die Kosten des Mittels“ (§ 61 SGB V).
- Die Kassen können Produkte von der Zuzahlung befreien, wenn deren Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent unter Festbetrag liegt (§ 31 Abs. 3 SGB V).
- Zudem können die Kassen im Rahmen von Rabattverträgen auf die Zuzahlung verzichten (§ 130a Abs. 3b SGB V).
Außer auf geänderte Zuzahlungen gilt es seit heute aber auch, eventuell neue Aufzahlungen zu beachten. Wie viele Produkte ab heute über Festbetragsniveau bepreist bleiben, ist auch beim Branchenverband ProGenerika nicht bekannt. Es werden aber einige sein, ist sich Verbandsgeschäftsführer Bork Bretthauer sicher.
Erfahrungsgemäß würden vor allem die Preise von Altoriginalen häufiger mal nicht gesenkt, so Bretthauer. Da sämtliche neuen Preise in die einschlägigen Verzeichnisse bereits eingepflegt sind, reicht ein Blick beispielsweise in die "Rote Liste", um zu sehen, ob für ein bestimmtes Produkt jetzt eine Aufzahlung fällig wird.
Bei Wiederholungsrezepten muss also gegebenenfalls mit dem Patienten darüber gesprochen werden, ob er seinem alten Produkt treu bleiben will und was ihn das kostet. Anders als Zuzahlungen sind Aufzahlungen von keiner Härtefallregelung erfasst.
Eine Differenz nach unten, zum Festbetrag, muss von den Patienten also immer selbst getragen werden. Die kann teilweise erheblich sein. Zwischen 20 und 50 Euro prognostiziert Bretthauer für die aktuelle Festbetragsrunde.
Preisdruck nimmt stetig zu
Die Möglichkeit, dass Produkte, die der Hersteller 30 Prozent unter Festbetrag abgibt, von der Zuzahlung befreit sind, wurde im Sommer 2006 mit dem AVWG (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz) geschaffen.
Der Gesetzgeber entsprach damit einem Wunsch der Kassen, die sich durch Patientennachfrage induziert einen stärkeren Preiswettbewerb im Verordnungsmarkt erhofften. Damals hatten Rabattverträge noch nicht die Bedeutung, die sie heute haben.
Seither entwickelte sich die Anzahl zuzahlungsbefreiter Arzneimittel ziemlich volatil. Waren unmittelbar nach Inkrafttreten des AVWG rund 2000 Produkte zuzahlungsbefreit, so erreichte deren Anzahl zwei Jahre später mit fast 13.000 den vorläufigen Zenit. Mitte 2012 waren dagegen nur noch knapp 5000 Produkte ohne Zuschlag zu bekommen. Zu Anfang Juni dieses Jahres weist der GKV-Spitzenverband 5400 Arzneimittel als zuzahlungsbefreit aus.
Unterdessen ist nach Auskunft von ProGenerika der durch Festbetragsanpassungen und Rabattverträge bewirkte Preisdruck so stark geworden, dass einige Unternehmen nicht mehr mithalten können.
Eine Umfrage unter den ProGenerika-Mitgliedsfirmen Ende 2013 habe ergeben, so Verbandsgeschäftsführer Bretthauer, dass zwischen 15 und 30 Prozent der heute noch in den Apotheken erhältlichen Generika Ende dieses Jahres aus dem Markt genommen werden.