Koalition bessert nach
Ärzte müssen nicht alle Daten auf die E-Patientenakte laden
Der Bundestag hat den Entwurf des Patientendatenschutzgesetzes noch einmal ordentlich umgekrempelt. Beschlossen werden sollen die ePA-Spielregeln Anfang Juli.
Veröffentlicht:Berlin. Die Koalition hat die Regelungen zur elektronischen Patientenakte und zur Telematikinfrastruktur (TI) nachgeschärft. Mit Änderungsanträgen zum Patientendatenschutzgesetz versucht der Bundestag, in die TI und die Anwendungen für die elektronische Patientenakte (ePA) ein Fehlermanagement einzuziehen. Für die Vertragsärzte soll es zudem Erleichterungen geben.
10 Euro für die Erstbefüllung
Konkretisiert hat der Gesetzgeber die Vorgaben zur Erstbefüllung der Akten. Vertragsärzte und -psychotherapeuten sowie Krankenhäuser sollen demnach ausschließlich im Zusammenhang mit der gerade laufenden Behandlung tätig werden müssen. Die Unterstützungsverpflichtung umfasse nicht die Übermittlung von Daten, die vor der aktuellen Behandlung erhoben worden seien, heißt in den Änderungen, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegen.
Nicht angefasst haben die Gesundheitspolitiker der Koalition die Modalitäten der Honorierung. Es bleibt auch mit den Änderungsanträgen bei zehn Euro je Erstbefüllung und Patient. Über die Verteilung des Geldes sollen sich die Vertragsärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen bis zum Starttermin am 1. Januar 2021 einigen. Die Abgeordneten streichen an dieser Stelle heraus, dass die Information und Aufklärung über die Nutzung der ePA im Vorfeld durch die Krankenkasse zu erfolgen hat.
Gleichzeitig haben die Gesundheitspolitiker der Koalition die Kassen aus der Verpflichtung entlassen, Lesegeräte für die ePA in den Geschäftsstellen vorzuhalten. Stattdessen sollen die Versicherten ohne Smartphone oder Computer Vollmachten an Vertreter erteilen können.
ePA auch für Privatversicherte
Die Zugriffsberechtigungen auf die Patientenakten hat der Gesetzgeber erweitert. Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst sollen wie alle anderen Ärzte in der Regelversorgung behandelt werden. Das soll auch für Betriebsärzte gelten. Die KVen werden zudem verpflichtet, alle teilnehmenden Ärzte mit Arztnummer und Betriebsstättennummer auszustatten. Rein privat tätige Ärzte und Psychotherapeuten verfügten derzeit nicht über diese „notwendigen Identifikationsmerkmale“.
Zudem öffnet der Gesetzgeber Zugänge zur Nutzung der Patientenakten auch von Privatversicherten. Dafür sollen die gesetzlichen Kassen im Auftrag der privaten Assekuranz tätig werden können, gegen eine Beteiligung an den Entwicklungs-und Betriebskosten.
KVen können Innovationen fördern
Analog zu den Krankenkassen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig digitale Innovationen fördern können. „Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten damit ein gleichwertiges Recht, an der Gestaltung der Digitalisierung teilzunehmen“, heißt es in der Begründung des Passus. Während die Kassen bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven an dieser Stelle in Wagniskapital umwidmen dürfen, sollen die KVen in einer Grauzone agieren. Dass eine KV an der Entwicklung einer digitalen Anwendung beteiligt ist, soll laut Gesetzesformulierung keine Ansprüche auf Kostenübernahme durch die Kassen auslösen.
Meldestelle für ePA-Fehler
Fehlermeldungen im Zusammenhang mit den Anwendungen für die ePA, zum Beispiel mit dem elektronischen Organspendeausweis, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, dem Medikationsplan, den Notfalldaten oder Verordnungen sollen in einer Meldestelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammengeführt werden. So will man frühzeitig Konstellationen auf die Spur kommen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten auslösen können.
Die Meldestelle soll gleichzeitig mit der Einführung der ePA zum 1. Januar 2021 die Arbeit aufnehmen. Umgekehrt soll das BfArM seine Bewertungen des Fehlergeschehens an die gematik zurückspielen, die wiederum die medizinischen Anwendungen dementsprechend überarbeiten muss.
Zudem soll die gematik verpflichtet werden, Informationen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen“ zu übermitteln. Bislang enthält der Entwurf des Patientendatenschutzgesetzes dazu keine Frist, wohl aber das Recht für das BSI, der gematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung von festgestellten Sicherheitsmängeln zu erteilen.