Geplante Schließung von Bereitschaftspraxen

Aus für Bereitschaftspraxen: Sozialgericht lehnt Klage dreier Kommunen ab

Drei Städte in Baden-Württemberg wollten im Eilverfahren die Schließung von Bereitschaftspraxen zu Ende März verhindern. Doch das Sozialgericht Stuttgart hat die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Doch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

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Das Sozialgericht Stuttgart betont in seinem Beschluss den weiten Gestaltungsspielraum der KVBW bei der Organisation des Bereitschaftsdienstes.

Das Sozialgericht Stuttgart betont in seinem Beschluss den weiten Gestaltungsspielraum der KVBW bei der Organisation des Bereitschaftsdienstes.

© Sascha Steinach / ZB / picture alliance

Stuttgart. Drei Kommunen in Baden-Württemberg sind mit dem Versuch gescheitert, per Eilentscheidung der KV Baden-Württemberg die geplante Schließung von Bereitschaftspraxen zu untersagen.

Bad Saulgau (Landkreis Sigmaringen), Neuenbürg (Enzkreis) und Kirchheim unter Teck (Kreis Esslingen) wollten mit ihrer Ende Februar eingereichten Klage verhindern, dass die Praxen zum 31. März geschlossen werden. Die Kommunen warfen der KVBW vor, ihre Kooperationspflichten verletzt zu haben und unzureichend an den Planungen beteiligt worden zu sein.

Keine gesetzlichen Vorgaben zur Organisation des Bereitschaftsdienstes

Doch die 12. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart lehnte die Anträge auf einstweiligen Rechtsspruch als „unbegründet“ ab (S 12 KA 922/25 ER). Die Organisation des Bereitschaftsdienstes obliege der KV. „Gesetzliche Vorgaben, in welcher Weise der Notdienst zu organisieren sei, bestünden nicht“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Für einen Anspruch Dritter auf Beteiligung an der Organisation des Bereitschaftsdienstes bedürfe es einer „besonderen Rechtsgrundlage“.

Die Regelung in Paragraf 95 Absatz 1 Satz 2 SGB X räume den Gebietskörperschaften aber kein justiziables Recht auf Beteiligung ein. Der dortige Regelungszweck – die Qualität der Planung zu verbessern und ineffektive Doppelstrukturen zu vermeiden – „spreche nicht für ein subjektiv-öffentliches Recht der Kommunen auf Beteiligung“, heißt es weiter. Gegen den Beschluss können die Kommunen Beschwerde beim Landessozialgericht erheben.

Städtetag hält Fragen zur Beteiligung der Städte für ungeklärt

Unberührt von der Entscheidung ist das noch anhängige Hauptsacheverfahren, das auf einer Klage von 13 Bürgermeistern fußt. Die betroffenen Städte würden dieses weiterführen, heißt es in einer Mitteilung des Städtetags Baden-Württemberg von Dienstag. „Im Raum steht eine grundsätzliche Frage: Welche Rolle spielen Städte und Gemeinden, wenn über die künftige Struktur des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entschieden wird? Und wie lässt sich kommunale Mitverantwortung mit der Planungshoheit der Kassenärztlichen Vereinigung in Einklang bringen?“, heißt es darin.

„Gerichtsurteile sind das eine – Kommunikation und echte Beteiligung das andere“, kommentiert Ralf Broß, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetags. Er hält auch nach der Eilentscheidung die Beteiligung der Städte für ungeklärt – „insbesondere die Frage, ob kommunale Gebietskörperschaften bei Planungen dieser Tragweite angemessen eingebunden werden müssen“, so Broß weiter. Wer Akzeptanz für tiefgreifende Strukturveränderungen will, müsse „Transparenz, Dialogbereitschaft und echte Kooperation auf Augenhöhe“ mitbringen.

Die KVBW will schrittweise bis November landesweit 18 Bereitschaftspraxen schließen. Dagegen protestieren Kommunen und Landräte seit Monaten. (fst)

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