Bedarfsplanung: Flexibilität und Einfluss für die Länder
BERLIN (bee). Die Bedarfsplanung soll flexibler werden. Die bisherige starre Regel, dass die regionalen Planungsgebiete den Stadt- und Landkreisen entsprechen müssen, soll aufgehoben werden.
Veröffentlicht:"Künftig hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Planungsbereiche allein nach der Maßgabe festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird", heißt es im Arbeitsentwurf. Bei der künftigen Größe der Planungsbereiche soll nach Arztgruppen differenziert werden. Ausgeschlossen davon wird die ambulante spezialärztliche Versorgung nach dem künftig neuen Paragrafen 116b.
Um den Versorgungsgrad einer Region zu ermitteln, sollen nicht nur Vertragsärzte, angestellte Ärzte im MVZ oder in einer Eigeneinrichtung der KV einbezogen werden, sondern auch ermächtigte Ärzte.
Diese Ärzte können entweder über eine individuelle Ermächtigung verfügen oder in einer Einrichtung mit Ermächtigung wie beispielsweise einer Klinik) arbeiten. Dafür soll der GBA eine Regelung erarbeiten, wie der Leistungsumfang der ermächtigten Ärzte in den Versorgungsgrad eingerechnet werden kann.
Bei der Bedarfsplanung bekommen die Länder mehr Mitberatungsrechte. Wie von den Landesgesundheitsministern gefordert, werden zwei Vertreter der Länder an den jeweiligen Sitzungen der zuständigen Gremien teilnehmen. Zu ihren neuen Rechten gehören neben der Teilnahme auch, Themen auf die Tagesordnung setzen zu können sowie ein Anwesenheitsrecht bei der Beschlussfassung.
Kann die künftige Bedarfsplanung trotz neuer Berechnungsgrundlage einzelne regionale Versorgungsengpässe weiterhin nicht erfassen, wird es den Landesausschüssen erlaubt, von den Richtlinien des GBA abzuweichen und Sonderbedarfszulassungen auszusprechen.Die Vorgaben dazu soll ebenfalls der GBA konkretisieren.
Das Gesetz gibt den Gremien zur Bedarfsplanung eine klare zeitliche Vorgabe: Bis zum 1. Januar 2013 sollen die neuen regionalen Planungsgebiete festgelegt werden.
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