Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Blei und Diisocyanate: EU-Parlament ebnet Weg für neue Grenzwerte im Job

Am Mittwoch hat das EU-Parlament zum ersten Mal seit vierzig Jahren neue Grenzwerte für die Exposition gegenüber Blei angenommen, und zum ersten Mal überhaupt für Diisocyanate.

Veröffentlicht:
Arbeiter in einer  Windturbinen-Fabrik

Sowohl Blei als auch Diisocyanate werden zum Beispiel bei der Herstellung von Windturbinen verwendet.

© Jens Büttner/dpa/picture alliance (Symbolbild/Archivfoto)

Straßburg. Das EU-Parlament hat am Mittwoch in seiner Sitzung in Straßburg den Weg freigemacht für schärfere Grenzwerte bezüglich der erlaubten Bleiexposition am Arbeitsplatz. Nun muss der Rat den Text ebenfalls formell billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

Wie das Parlament am Mittwoch mitteilte, seien derzeit Schätzungen zufolge 50.000 bis 150.000 Arbeitnehmer in der EU Blei und etwa 4,2 Millionen Arbeitnehmer Diisocyanaten ausgesetzt. Das neue Gesetz, das bereits mit den Mitgliedstaaten vereinbart und am Mittwoch mit 589 gegen zehn Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen wurde, werde die Gesundheit der Arbeitnehmer durch niedrigere Expositionsgrenzwerte für diese Stoffe wirksamer schützen, hieß es weiter. Sowohl Blei als auch Diisocyanate werden bei der Renovierung von Gebäuden sowie bei der Herstellung von Batterien, Windturbinen und Elektrofahrzeugen verwendet.

Die Exposition gegenüber Blei kann die Fruchtbarkeit bei Frauen und Männern sowie die Entwicklung des Fötus beeinträchtigen und das Nervensystem und die Nieren schädigen und zu Bluthochdruck führen. Die neuen Grenzwerte, die zum ersten Mal seit 1982 aktualisiert wurden, liegen bei weniger als einem Viertel der derzeitigen Werte: Der Grenzwert für die berufliche Exposition wird auf 0,03 mg/m3 und der biologische Grenzwert auf 15 µg/100 ml festgelegt. Das neue Gesetz legt den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber Diisocyanaten auf 6 µg NCO/m3 (die maximale Konzentration, der ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages ausgesetzt sein kann) und auf 12 µg NCO/m3 für die kurzzeitige Exposition (d. h. für einen Zeitraum von 15 Minuten) fest. Die Europäische Kommission wird diese Grenzwerte bis 2029 überprüfen. (eb)

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Kommentare
Dr.med. Franz H. Müsch 08.02.202414:10 Uhr

Da es sich beim "Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" (s. o.) hierzulande eigentlich auch um Berufskrankheiten-PRÄVENTION (§ 1 SGB VII: "mit allen geeigneten Mitteln") handelt, möchte ich die infrage kommenden ärztlicherseits
a n z e i g e p f l i c h t i g e n (§ 202 SGB VII) "Versicherungsfälle" (9 SGB VII) folgendermaßen vorstellen (vgl. Berufskrankheiten-Liste mit N = 82 Entitäten: Anlage 1 BKV):
Berufskrankheit Nr. 11 01: ERKRANKUNGEN durch BLEI oder seine Verbindungen
Berufskrankheit Nr. 13 15: ERKRANKUNGEN durch ISOCYANATE
(Literatur beim Verfasser)

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