Sozialgericht Dresden
Bonuspunkte auch mit Smartphone
Die AOK Plus darf Versicherte nicht von ihrem Bonusprogramm ausschließen, nur weil sie ihre Gesundheitsdaten mit dem Smartphone statt mit einem Fitnesstracker erfassen.
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Wer mit dem Smartphone seine Gesundheitsdaten misst, darf nicht vom Bonusprogramm der AOK Plus ausgeschlossen werden.
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Dresden. Mitglieder der AOK Plus müssen auch dann Punkte beim Bonusprogramm erhalten, wenn sie statt eines Fitnessarmbands ein Smartphone mit bestimmten Funktionen erworben haben. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Das Bonusprogramm sah in dem Fall aus dem Jahr 2016 vor, dass Punkte gut-geschrieben werden, wenn man einen Fitnesstracker kauft.
Ein Mann kaufte sich ein besonderes Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte und beantragte hierfür den Bonus. Dies verweigerte die AOK Plus mit dem Argument, dass nur Fitnessarmbänder für das Bonusprogramm in Frage kämen. Dies sah das Sozialgericht Dresden anders.
Sinn und Zweck des Programms sind entscheidend
Der Begriff Fitnesstracker beschreibe nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich, befanden die Richter. Entsprechende Sensoren könnten in Armbändern oder in Mobiltelefonen verbaut sein. Entscheidend seien Sinn und Zweck des Bonusprogramms. Solche Programme sollten das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern, ergänzten die Sozialrichter.
Ein Fitnesstracker habe dabei vorrangig einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten wie die Anzahl der täglichen Schritte, Trainingseinheiten oder den Puls zu kontrollieren und das eigene Verhalten entsprechend dieser Daten anzupassen. Dies könne auch mit einem Smartphone erreicht werden.
Gegen das Urteil kann die AOK Plus Antrag auf Zulassung der Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz stellen. Die Kasse teilte auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ mit, nach dem Vorliegen des schriftlichen Urteils darüber entscheiden zu wollen, wie sie weiter vorgehen werde. Die Kasse ergänzte, sie wolle mit ihrem Bonusprogramm „gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen“ und „nicht bestimmte Messinstrumente finanzieren“. (sve)
Sozialgericht Dresden, Az. S 44 KR 653/17