Bundesratsbeschluss
Fälschern von Corona-Impfnachweisen drohen hohe Strafen
Der Bundesrat lässt mehrere Präzisierungen im Infektionsschutzgesetz passieren. Nachträge im Corona-Impfpass können künftig auch von Apothekern vorgenommen werden.
Veröffentlicht:Berlin. Der Bundesrat hat am Freitag mehreren Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ wird die sogenannte „Bundesnotbremse“ präzisiert, die am 21. April vom Bundestag beschlossen wurde. Anders als damals, musste die Länderkammer diesen Neuregelungen zustimmen.
- Nachtrag im Impfpass: Außer Ärzten können künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen. Dies soll vor allem nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern.
- Strafen für Fälschungen von Impfnachweisen: Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung kann mit bis zu einem Jahr Haft sanktioniert werden.
- Gelockerte Maskenpflicht für Kinder: Kinder zwischen sechs und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen. Für diese Gruppe reicht künftig eine medizinische Gesichtsmaske aus.
- Ausnahme vom Heilmittelwerbegesetz: Werbung für Testungen zum Nachweis von SARS-CoV-2 darf auch außerhalb von Fachkreisen stattfinden.
- Regelung bei Impfschäden: Im Falle eines Impfschadens durch eine COVID-19-Schutzimpfung besteht bundeseinheitlich ein Versorgungsanspruch. Dieser wird, anders als sonst üblich, nicht von einer entsprechenden Empfehlung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, sondern unabhängig davon gewährt. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 27. Dezember 2020 in Kraft, dem Tag, an dem die Impfkampagne in Deutschland begonnen hat.
- Gesundheitsfonds: Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Corona-Tests und Corona-Schutzimpfungen werden für das gesamte Jahr 2021 komplett durch den Bund finanziert. Anderenfalls wäre es 2022 zu Kürzungen bei den Zuweisungen aus dem Fonds an die Krankenkassen gekommen.
Das Gesetz soll, mit wenigen Ausnahmen, am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. (fst)