Bundesratsbeschluss

Fälschern von Corona-Impfnachweisen drohen hohe Strafen

Der Bundesrat lässt mehrere Präzisierungen im Infektionsschutzgesetz passieren. Nachträge im Corona-Impfpass können künftig auch von Apothekern vorgenommen werden.

Veröffentlicht:

Berlin. Der Bundesrat hat am Freitag mehreren Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ wird die sogenannte „Bundesnotbremse“ präzisiert, die am 21. April vom Bundestag beschlossen wurde. Anders als damals, musste die Länderkammer diesen Neuregelungen zustimmen.

  • Nachtrag im Impfpass: Außer Ärzten können künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen. Dies soll vor allem nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern.
  • Strafen für Fälschungen von Impfnachweisen: Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung kann mit bis zu einem Jahr Haft sanktioniert werden.
  • Gelockerte Maskenpflicht für Kinder: Kinder zwischen sechs und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen. Für diese Gruppe reicht künftig eine medizinische Gesichtsmaske aus.
  • Ausnahme vom Heilmittelwerbegesetz: Werbung für Testungen zum Nachweis von SARS-CoV-2 darf auch außerhalb von Fachkreisen stattfinden.
  • Regelung bei Impfschäden: Im Falle eines Impfschadens durch eine COVID-19-Schutzimpfung besteht bundeseinheitlich ein Versorgungsanspruch. Dieser wird, anders als sonst üblich, nicht von einer entsprechenden Empfehlung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, sondern unabhängig davon gewährt. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 27. Dezember 2020 in Kraft, dem Tag, an dem die Impfkampagne in Deutschland begonnen hat.
  • Gesundheitsfonds: Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Corona-Tests und Corona-Schutzimpfungen werden für das gesamte Jahr 2021 komplett durch den Bund finanziert. Anderenfalls wäre es 2022 zu Kürzungen bei den Zuweisungen aus dem Fonds an die Krankenkassen gekommen.

Das Gesetz soll, mit wenigen Ausnahmen, am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. (fst)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 28.05.202119:06 Uhr

Strafgesetzbuch § 267

Was Bundesregierung, Koalitionäre der GROKO und Bundesrat bildungsfern übersehen haben:
Wer gefälschter Impfausweise in Umlauf bringt, nachmacht oder verkauft, begeht eine Urkundenfälschung. Impfausweise sind ärztliche Dokumente (Apotheken, Zahn- und Tierärzte bleiben außen vor) und Urkunden über medizinische Sachverhalte. Dafür sich extra 2 Jahre Haft/Geldstrafen in einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes auszudenken, ist müßig:
Strafgesetzbuch § 267 - Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger...

Impfpass Fälschungen erleichtert das zuständige Spahn-Ministerium
@BMG_Bund - Für Ihren #Impftermin müssen Sie Ihren #Impfpass mitbringen. Sie haben ihn verlegt? Das sollte Sie nicht davon abhalten, den Termin für die #CoronaSchutzimpfung wahrzunehmen. Hier können Sie ein Ersatzformular herunterladen: https://t.co/gcBAcnHBx9 https://t.co/DFPiGxH8Ik
Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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