Gemeinsamer Bundesausschuss

Flexiblere Bedarfsplanung ab August möglich

Verhältniszahlen sind nicht in Stein gemeißelt. Änderungen an der Bedarfsplanungsrichtlinie treten am 1. August in Kraft.

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BERLIN. Zum 1. August treten einige Ergänzungen der Bedarfsplanungsrichtlinie in Kraft. Damit kann die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses flexibler ausgelegt werden.

Kernpunkte der Änderung sind eine Stärkung des Gewichts der hausarztzentrierten Versorgung und die Flexibilisierung der Bedarfsplanung.

"Eine ausgewogene Versorgungsstruktur ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anzahl der Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach Paragraf 73 Absatz 1a SGB V teilnehmen, wesentlich überwiegt", heißt es in dem GBA-Beschluss vom 20. Juni.

Zudem können die Vertragspartner zum Beispiel bei den Verhältniszahlen für Hausärzte von den Vorgaben abweichen. Großstädte wie Berlin könnten in mehrere kleinere Planungsbereiche unterteilt werden, um lokale Versorgungsdefizite besser darzustellen.

Die Länder sollen die Zahlen der Arztsitze regional passgenau zuschneiden können, sagte GBA-Vorsitzender Josef Hecken nach dem Beschluss am 20. Juni in Berlin.

Weiterhin gilt für die Arztgruppe der Nervenärzte (Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Nervenheilkunde nach alter Musterweiterbildungsordnung) künftig die Job-Sharing-Regel.

Sie soll sicher stellen, dass bei der Vorbereitung einer Nachbesetzung auf eine angemessene Verteilung von Fachärzten für Neurologie und Fachärzten für Psychiatrie hingewirkt werden kann. (af)

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