GMK: Hausärzte sollen keine Leichenschau mehr machen dürfen
HANNOVER (eb). Leichenschau, Hausarztverträge oder Bedarfsplanung - die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) will am Donnerstag in Hannover über mehrere Themen entscheiden, die den Alltag niedergelassener Ärzte betreffen.
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Sollen Klinikärzte und Niedergelassene künftig nur noch den Tod feststellen dürfen?
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So liegt den Gesundheitsministern der Vorschlag der Justizministerkonferenz (JuMiKo) vom vergangenen Jahr vor, die äußere Leichenschau zu "professionalisieren". Danach soll die Leichenschau eine behördliche Aufgabe speziell aus- und fortgebildeter Ärzte werden. Konkret wird vorgeschlagen, die Verantwortung für die Leichenschau "den Gesundheitsämtern unter Einbeziehung der Rechtsmedizinischen Institute zu übertragen", so die Vorlage. Klinikärzten und Niedergelassenen obläge dann lediglich noch die Todesfeststellung. Laut Beschlussvorlage will die GMK eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich mit Auswirkungen für die ärztlichen Gebühren beschäftigen soll. Sie soll auch versuchen, die landesrechtlichen Regelungen zu harmonisieren.
Angesichts der Stimmen, die Änderungen bei Hausarztverträgen fordern, bekennt sich die GMK "zur Notwendigkeit von hausarztzentrierten Versorgungsverträgen, um für die Versicherten eine Verbesserung der Qualität in der Primärversorgung zu ermöglichen", wie es im Beschlussvorschlag heißt. Allerdings sollen im entsprechenden Paragrafen 73b "alle qualifizierten Anbieter berücksichtigt werden." Mit anderen Worten: Offenbar will die GMK die 50-Prozent-Regelung kippen und den Kassen damit ermöglichen, auch andere Vertragspartner zu wählen als den Hausärzteverband, der in der Regel als einziger die Hälfte aller Hausärzte hinter sich bringen und damit Verträge schließen kann. Zudem strebt die GMK eine Evaluation der bestehenden Verträge an, die Kosten, Sicherstellung, Aufsicht und Qualität bewertet.
Energisch fordern die GMK vom Bund mehr Gestaltungsmöglichkeiten der Länder in der Versorgung. Dazu wollen die Minister eine "Ermächtigungsklausel" im Grundgesetz. Kassenfusionen "und die Tendenz zu Selektivverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern" entmachteten die Länder. Alle Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern mit Auswirkungen auf die Versorgung im Land sollten deshalb "unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit für die Kassen dem Land" vorgelegt werden. Das Land soll dann das Recht haben, die Verträge zu beanstanden. Geändert werden solle der Artikel 87 Absatz 2 GG dahingehend, dass bei bundesunmittelbaren Körperschaften "soziale Versicherungsträger zur Verwaltungszuständigkeit der Länder gehören" können.