Gesetzentwurf
Gesundheitsausschuss nimmt MDK-Gesetz unter die Lupe
Ein Änderungsantrag der Koalition zum geplanten MDK-Reformgesetz will für mehr ärztlichen Nachwuchs in der Kinder- und Jugendmedizin sorgen.
Veröffentlicht:Berlin. Die Weiterbildung von Kinder- und Jugendärzten in Deutschland soll stärker gefördert werden. Das sieht ein Änderungsantrag von Union und SPD vor, der an das geplante MDK-Reformgesetz angehängt werden soll.
Zum Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) wurden am Montag im Bundestags-Gesundheitsausschuss erstmals Verbände und Experten gehört. Hintergrund des Änderungsantrags der Koalition ist die Verpflichtung von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassen, die ambulante Weiterbildung grundversorgender Fachärzte zu fördern. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurden die zu fördernden Stellen bereits von 1000 auf 2000 verdoppelt.
Mit ihrem Änderungsantrag geht die Koalition noch einen Schritt weiter. So soll festgelegt werden, dass von den 2000 Weiterbildungsstellen mindestens 250 für angehende Kinder- und Jugendärzte reserviert sein müssen. Spahn hatte dies gegenüber der „Ärzte Zeitung“ damit begründet, dass Kinderärzte erste Ansprechpartner seien, wenn ein Kind erkrankt sei. Ziel der Koalition sei es, mehr junge Ärzte in die Kinder- und Jugendmedizin zu ziehen. Die „Ärzte Zeitung“ berichtete.
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) sprach von einem „richtigen Schritt in die richtige Richtung“. Um den wachsenden Bedarf an Pädiatern zu decken, wären aber 750 Weiterbildungsstellen „besser“, betonte BVKJ-Sprecher Dr. Hermann Josef Kahl gegenüber der „Ärzte Zeitung“ am Montag.
Kritik kam von Vertretern der Kassen. Die Festlegung von 250 Weiterbildungsstellen für die Kinder- und Jugendmedizin schränke die Kapazitäten für regional eventuell „dringender benötigte Fachgruppen unnötig ein“, kommentierte der AOK-Bundesverband. Eine Auswertung für 2016 zeige zudem, dass bereits rund ein Fünftel der Weiterbildungsabschnitte im Bereich Kinder- und Jugendmedizin absolviert würden. Eine weitere Konkretisierung der Förderung sei daher unnötig.
Nach welchen Sätzen sollen Eingriffe bezahlt werden?
Streit provozieren auch die im MDK-Reformgesetz vorgesehenen Änderungen für den Bereich der Operationen an der Grenze ambulant und stationär. Der Streit dreht sich in der Regel um die Frage, ob die Operationen eher nach vertragsärztlichen oder den höheren Kliniksätzen zu vergüten sind. Das Gesetz will dies durch einen weiter gefassten Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe entschärfen. Die Bundesärztekammer signalisierte „grundsätzliche“ Zustimmung. Bestehende ambulante Behandlungsmöglichkeiten ließen sich so besser nutzen. Dabei dürfe jedoch die ärztliche Indikation, ob ein Eingriff ambulant oder stationär erfolgen müsse, nicht wie bisher, „quasi automatisch“, infrage gestellt werden, wenn die Leistung im Katalog aufgeführt ist. Hier sollten Prüfungen nur bei „eindeutigen Auffälligkeiten erfolgen und nicht pauschalisiert“.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisierte, dass für Vertragsärzte und Kliniken „ohne sachlichen Grund“ unterschiedliche Regelungen bezüglich des Prüfgeschehens geplant seien. Das widerspreche dem Ziel einer Vereinheitlichung des ambulant-stationären Schnittstellenbereichs.
Umstritten sind zudem die vorgesehenen Neuregelungen zur Prüfung von Klinikabrechnungen durch die Kassen. So soll die zulässige Prüfquote pro Quartal im Jahr 2020 nur noch maximal zehn Prozent betragen. Ab 2021 soll die Obergrenze der zulässigen Prüfquote abhängig sein vom Anteil korrekter Abrechnungen einer Klinik im vorvergangenen Quartal. „Dies ist ein richtiger Weg, um Anreize für eine korrekte Abrechnung zu setzen“, so der BKK Dachverband.
Eine maximale Prüfquote von 15 Prozent ab 2021 sei aber viel zu niedrig angesetzt. IKK-Hauptgeschäftsführer Jürgen Hohnl erklärte in einer Stellungnahme, bevor Maßnahmen zur Verbesserung der Abrechnungsqualität in Kliniken nicht gegriffen hätten, könne es keine pauschale Absenkung auf eine Quote geben. Dadurch würden den Kassen allein im nächsten Jahr Mehrkosten in Höhe von rund 1,2 Milliarden Euro entstehen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft lobte die geplanten Änderungen. Das Prüfsystem sei „außer Kontrolle“ und von „überzogener Misstrauenskultur der Kassen“ geprägt. Auf Kritik der DKG stießen die vorgesehenen Strafzahlungen bei nicht korrekter Abrechnung durch die Kliniken. Vorgesehen sind laut Gesetzentwurf Strafen in Höhe von maximal 1500 Euro. Die Voraussetzung einer Strafzahlung sei „der Verstoß gegen eine Verbotsnorm“, argumentiert die DKG hierzu. Das sei bei vermeintlich fehlerhaften Klinikabrechnungen aber gar nicht der Fall. Vielmehr ergäben sich diese aufgrund unterschiedlicher Bewertungen bei der Kodierung durch Kliniken und Kassen.