KBV-VV
Heikle Satzungsänderung auf der Tagesordnung
Die Vertreterversammlung der KBV tagt für zwei Tage. Eine geplante Satzungsänderung sorgt vorab für Diskussionsstoff.
BERLIN. Die am Donnerstag und Freitag in Berlin tagende Vertreterversammlung der KBV soll eine Satzungsänderung beschließen, die schon im Vorfeld kontrovers und vor allem vom Hausärzteverband kritisch kommentiert worden ist.
Im Kern geht es dabei um ein Entscheidungsprocedere zur Klärung der Frage, was eine rein hausärztliche oder eine rein fachärztliche Angelegenheit ist, die in der Vertreterversammlung dann ausschließlich von den hausärztlichen oder von den fachärztlichen Mitglieder zu entscheiden ist.
Die Lösung, die der Satzungsausschuss erarbeitet hat, setzt Kompromissfähigkeiten zwischen haus- und fachärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung voraus. Denn keine Gruppierung soll für sich autonom entscheiden können, was eine rein hausärztliche und was eine rein fachärztliche Angelegenheit ist.
Koordinierungsausschuss wird gewählt
Dazu soll die Vertreterversammlung einen Ausschuss für die Koordinierung der hausärztlichen und fachärztlichen Angelegenheiten wählen. Insgesamt gehören dem Ausschuss 15 Mitglieder an. Darunter kraft Amtes der VV-Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme.
Die verbleibenden zehn Mitglieder verteilen sich paritätisch auf die haus- und die fachärztliche Versorgungsebene. Bei den Hausärzten sollen auch ein Kinderarzt und ein hausärztlicher Internist vertreten sein, in der fachärztlichen Ebene sollen auch die Psychologen mitvertreten werden.
Gewählt werden die Ausschussmitglieder jeweils von den Vertretern der Versorgungsebene.
Entscheidend ist nun, unter welchen Voraussetzungen der Koordinierungsausschuss tätig wird. Antragsberechtigt ist offenbar nur die Vertreterversammlung.
Ein Antrag soll spätestens vor Beginn der Sitzung der VV gestellt werden. Ein Beratungsauftrag für den Koordinierungsausschuss bedarf der Zustimmung von mindestens 60 Prozent anwesenden Mitglieder der jeweiligen Versorgungsebene.
Ob der zu entscheidende Sachverhalt eine rein hausärztliche oder rein fachärztliche Angelegenheit ist, erfordert die Zustimmung von acht stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses. Im Kern läuft dies darauf hinaus, dass keine Versorgungsebene autonom darüber entscheiden kann, was ihre ureigene Angelegenheit ist. (HL)