Hoppenthaller ist wieder sauer
Bayerns Ex-Hausärztechef Dr. Wolfgang Hoppenthaller giftet gegen den neuen BKK-Hausarztvertrag. Seine Behauptung: Dieser Vertrag bringe den Ärzten weniger als das KV-Honorar. Die Erklärungen der Verbandsspitze empfinde er "nur noch als Hohn".
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Dr. Wolfgang Hoppenthaller kritisiert den neuen Hausarztvertrag zwischen den bayerischen Ärzten und den BKKen scharf.
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MÜNCHEN (sto). Der ehemalige Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes (BHÄV), Dr. Wolfgang Hoppenthaller, hat scharfe Kritik am neuen Hausarztvertrag mit dem BKK-Landesverband geübt, der am 1. April in Kraft tritt. Seine Gemeinschaftspraxis werde dem Vertrag nicht beitreten, kündigte Hoppenthaller an.
Bereits bei den Berechnungen eines früheren Vertragsentwurfes habe sich ein katastrophales Ergebnis mit einem Minus von 7,5 Prozent gegenüber dem KV-Honorar ergeben, erläuterte Hoppenthaller.
Als Hohn empfunden
Der jetzt veröffentlichte Vertrag unterscheide sich von der damaligen Berechnungsgrundlage dadurch, dass die Grundpauschale für den mittleren Altersbereich von fünf bis 59 Jahre um zwei Euro angehoben und die Grundpauschale bei den über 60-Jährigen um drei Euro abgesenkt wurde.
"Mit dieser Änderung wird das durch die Berechnungen der KVB festgestellte Honorardefizit sicher nicht ausgeglichen", erklärte Hoppenthaller. Er könne daher die Feststellung des BHÄV-Vorstandes, die Hausärzte würden auf verlässlicher Basis eine höhere Vergütung erhalten, "nur noch als Hohn empfinden".
Auch Zeitpunkt wird kritisiert
Mit dem BKK-Vertrag gebe der BHÄV-Vorstand den Kassen und auch der Politik die Möglichkeit, den Versicherten vorzugaukeln, dadurch würde sich die Situation der Hausärzte in Bayern bessern und die hausärztliche Versorgung würde stabilisiert. Darüber hinaus werde signalisiert, "dass wir mit solch miserablen Honoraren auf Dauer die Existenzen unserer Praxen sichern können", so der frühere BHÄV-Chef.
Er habe auch kein Verständnis, dass angesichts des laufenden Schiedsverfahrens mit der AOK ein solcher Vertrag freiwillig unterzeichnet wird, ohne dessen präformierende Wirkung auf dieses Schiedsverfahren zu bedenken.