Priorisierung angepasst
Das steht in der neuen Corona-Impfverordnung
Ab Dienstag greift die neue Impfverordnung aus dem Hause Spahn. Das Alter bestimmt nun mit, wer welchen Corona-Impfstoff erhält. Auch bei der Impfpriorisierung gibt es Änderungen: So rückt etwa eine Gruppe von Diabetikern vor.
Veröffentlicht:Berlin. Es hatte sich abgezeichnet: Mit dem COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca ändern sich die Voraussetzungen für die Impfpriorisierung. Jetzt hat Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine modifizierte Fassung der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Am Montag wurde die Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht, damit tritt sie am 9. Februar in Kraft. Innerhalb der bisherigen Priorisierungsstufen sollen nun die bislang einsetzbaren Impfstoffe gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zugeordnet werden.
Damit trägt der Minister dem Umstand Rechnung, dass der Vektorviren-Impfstoff von AstraZeneca nur Menschen bis zum Alter von 64 Jahren empfohlen wird. Neu ist zudem, dass die Kosten für die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über in Einzelfällen bestehende hohe Risiken für einen schweren oder tödlichen Verlauf nun von den Kostenträgern übernommen werden. Und auch unter 16-bis 18-jährige können bei entsprechender Risikokonstellation geimpft werden – allerdings nur mit einem Impfstoff.
Schutz vor COVID-19
Corona-Impfung für Kinder erst 2022?
Diabetiker höhergestuft
In die Neuauflage der Verordnung sind weitere wissenschaftliche Erkenntnisse eingeflossen. So ist eine größere Gruppe von Diabetikern in eine höhere Priorisierungsstufe aufgerückt und hat somit die Chance auf eine frühere Impfung.
Eine frühere Corona-Impfung könne Menschen mit Diabetes mellitus Typ-1 und 2 mit einem Langzeitblutzuckerwert von über 7,5 Prozent besseren Schutz vor ernsthaften Komplikationen bieten, kommentierte Dr. Jens Kröger, Vorstandsvorsitzender von DiabetesDE – Deutsche Diabeteshilfe, die Neuausrichtung. Profitieren könnten vor allem Patienten mit instabiler Stoffwechsellage.
Außerdem sollen beim Einladungsverfahren nun Personen getrennt nach Geburtsjahrgängen angeschrieben werden können, also etwas die 85-Jährigen getrennt von den 84-Jährigen.
Die neue Impfverordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie wurde am Montagnachmittag (8.2.) dort publiziert.
Nicht alle finden sich in der Verordnung wieder. Die Medizinstudierenden im Praktischen Jahr fordern Zugang zu Impfstoffen wie das medizinische Personal auch. Den Studierenden dürften keine Nachteile entstehen, fordern die Vorsitzenden des Medizinstudierendenausschusses des Hartmannbundes Anna Finger und Philip Simon. Die PJler sollten daher bei der Impfpriorisierung den Ärzten und Pflegekräften gleichgestellt werden.
„ÄrzteTag“-Podcast
Berliner KV-Chef: Auch Hausärzte prioritär gegen Corona impfen!
Die Einteilung nach Prioritäten:
Höchste Priorität und Impfung mit BioNTech oder Moderna:
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben
- Ärzte und medizinisches Personal im Alter ab 65 Jahren, und in Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko, insbesondere Intensivstationen, Notaufnahmen und im Rettungsdienst oder in Bereichen mit „relevanten aerosolgenerierenden Tätigkeiten“ arbeiten
- Ärzte und medizinisches und pflegendes Personal im Alter ab 65 Jahren, in Abteilungen der Onkologie und Transplantationsmedizin.
- Ärzte und Pflegepersonal im Alter ab 65 Jahren in der stationären und ambulanten Pflege sowie die Gepflegten selbst. Darunter fallen auch Hospize, Pflege-WGs oder die Einrichtungen der Kurzzeitpflege
- 16- bis 17-Jährige dürfen geimpft werden, aber nur mit dem Impfstoff von BioNTech
Höchste Priorität und Impfung mit AstraZeneca:
- Ärzte und Pflegepersonal, die in den oben aufgeführten Einrichtungen und Bereichen arbeiten und zwischen 18 und 64 Jahren alt sind
Hohe Priorität und Impfung mit BioNTech oder Moderna:
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
- Ärzte und Personal ab einem Alter von 65 Jahren mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
- Polizei-und Ordnungskräfte ab einem Alter von 65 Jahren, die zum Beispiel bei Demos Infektionsrisiken ausgesetzt sind
- Menschen ab einem Alter von 65 Jahren, bei denen wegen einer Vorerkrankung, laufender Behandlungen, der genetischen Disposition oder nach ärztlicher Beurteilung hohe Risiken für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bestehen: Trisomie 21; Organtransplantation; Demenz; geistige Behinderung; psychiatrische Erkrankungen wie bipolare Störung, Schizophrenie und schwere Depression; maligne hämatologische Erkrankungen wie Krebs; interstitielle Lungenerkrankungen, COPD; Diabetes mellitus (HbA1c über 58 mmol/mol beziehungsweise über 7,5 Prozent); Leberzirrhose, chronische Lebererkrankungen; chronische Nierenerkrankung; Adipositas (BMI über 40);
- Pflegekräfte ab einem Alter von 65 Jahren, die regelmäßig ambulant oder stationär geistig und psychisch behinderte Menschen betreuen
Hohe Priorität und Impfung mit AstraZeneca:
- Alle Personen mit den oben genannten Krankheit- und Berufsrisiken zwischen 18- und 64 Jahren.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;
- Menschen mit remittierenden Krebserkrankungen; Erkrankungen des Immunsystems, Rheuma; Herzinsuffizienz, KHK oder arterielle Hypertonie; Schlaganfall, neurologische Erkrankungen; Asthma bronchiale; chronisch entzündliche Darmerkrankungen; Diabetes mellitus unter 58 mmol/mol beziehungsweise unter 7,5 Prozent; Adipositas (BMI über 30)
- Angehörige staatlicher Einrichtungen, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz
- Apotheker und weitere als kritisch definierte Infrastruktur; Lebensmittelhandel; Erzieher und Lehrer;
Reihenfolge auch für Zweitimpfung
Die Reihenfolge soll für die Erst- wie für die Zweitimpfungen gelten. In allen Stufen sind auch jeweils zwei enge Kontaktpersonen von betreuten Menschen oder Schwangeren berücksichtigt, die allerdings von den Betroffenen selbst oder deren rechtlichen Vertretern bestimmt werden sollen.
Erste Erfahrungen mit den Impfungen zeigen, dass Länder auch von den Bundesvorgaben abweichen.