Nach langem Streit

Bundestag beschließt Intensivpflegegesetz

Das Parlament hat das Intensivpflegegesetz mit den Stimmen der Koalition verabschiedet. Die Kritik daran war bis zum Schluss laut.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht: | aktualisiert:
Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Donnerstagabend kurz vor der Abstimmung im Bundestag.

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Donnerstagabend kurz vor der Abstimmung im Bundestag.

© picture alliance / Flashpic

Berlin. Nach langem koalitionsinternen Tauziehen und heftigen Protesten von Behinderten- und Betroffenen verbänden hat der Bundestag am Donnerstagabend mit den Stimmen der Regierungsfraktionen das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beschlossen.

Mit dem Gesetz wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärzte dürfen demnach künftig außerklinische Intensivpflege verordnen.

Nach offizieller Lesart sollen mit dem Gesetz „Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden“. Doch gerade um die Fragen von Selbstbestimmung und Teilhabe wurde monatelang gerungen.

Furcht vor „Zwangsverlegungen“

Betroffenenverbände argwöhnten, vor lauter Qualitätssicherung werde das fundamentale Recht der Betroffenen, über ihren Wohnort selbst zu bestimmen, ausgehebelt. Sie fürchteten, Kassen könnten nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst auf eine Verlegung der Pflegebedürftigen in eine stationäre Einrichtung drängen.

In den letzten Tagen wurde daher an mehreren Passagen des Entwurfs geschraubt. In der vom Plenum verabschiedeten Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vom 1. Juli heißt es nun: „Es wird klargestellt, dass die Krankenkasse berechtigten Wünschen der Versicherten zum Ort der Leistungserbringung zu entsprechen hat. Die medizinische und pflegerische Versorgung am Leistungsort muss sichergestellt sein oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden können.“

Der lautstarke Streit verdeckte, dass das Gesetz auch den Zugang von Versicherten zur Rehabilitation neu justiert: Die verordnenden Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Kassen sind dann an diese Feststellung gebunden.

Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass Kassen und Reha-Einrichtungen Versorgungs- und Vergütungsverträge schließen können, deren Ausgabenwirkungen über den Anstieg der Grundlohnsumme hinausgehen.

Einsparungen unwahrscheinlich, Mehrkosten sind sicher

Auch dieses Gesetz wird Mehrausgaben für die GKV nach sich ziehen. Der Gesetzentwurf erwartete ursprünglich noch Einsparungen durch mehr Versicherte, die in stationären Einrichtungen versorgt werden. Dadurch wurden „Einsparungen in einem niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrag“ angesetzt.

Ob diese Einsparungen nach den jüngsten Änderungen eintreten, darf als fraglich gelten. Die Mehrausgaben belaufen sich auf einen „mittleren zweistelligen Millionenbetrag“ bedingt durch die Übernahme bisher von den Versicherten oder der Sozialhilfe getragenen Kostenanteilen bei einer Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig

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