COVID-19-Pandemie
KBV: Auch der ambulante Sektor sollte ins Infektionsschutzgesetz!
KBV-Chef Gassen regt im Gesundheitsausschuss des Bundestags die Nutzung der ambulanten Versorgungsdaten zur Pandemiesteuerung an. Und: Neben dem stationären Sektor soll auch der ambulante berücksichtigt werden.
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KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen ist Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. (Archivbild)
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Berlin. Experten haben die geplante Neugewichtung im Infektionsschutzgesetz gutgeheißen. Der Wechsel von der bisher geltenden Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner hin zu einer Inzidenz der Hospitalisierungen und der Berücksichtigung der intensivmedizinischen Kapazitäten stieß am Dienstag auf weitgehende Zustimmung bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Auch die Inanspruchnahme des ambulanten Sektors sollte noch in die Änderung des Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen werden, mahnte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Gassen an und erklärte: Der Großteil der Corona-Patienten lande in der niedergelassenen Versorgung. Die Aufarbeitung der Zahlen solle nach dem Alter der Patienten und deren Impfstatus sowie jeweils regional erfolgen.
Zi soll Daten zuliefern
Was die Auswirkungen von Long-COVID angehe, gebe es noch keine Möglichkeiten, Daten aus der ambulanten Versorgung zu nutzen, sagte der Präsident der Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin Professor Christian Karagiannidis. „Wir müssen die Datenlage dringend verbessern“, sagte Karagiannidis, der auch medizinisch-wissenschaftlicher Leiter des DIVI-Intensivregisters ist.
Aus Untersuchungen mit den AOK sei bekannt, dass rund 25 Prozent der aus dem Krankenhaus entlassenen COVID-Patienten in den sechs Monaten danach wieder stationär aufgenommen worden seien. Dringend nötig sei deshalb eine Ziffer, um Long-COVID und das breite Spektrum an Symptomen erfassen und kodieren zu können. Diese Daten sollten über das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) erhoben und der Wissenschaft schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden. (af)