KBV beschließt neue Grundsätze der EBM-Reform
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab steht vor einer Reform. Die KBV-Vertreterversammlung hat sich im Vorfeld der Verhandlungen auf die Marschrichtung festgelegt.
Veröffentlicht:BERLIN (af). Die Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) soll Ärzten Mehreinnahmen verschaffen und Umverteilungen zu Lasten einzelner Arztgruppen ausschließen. Dafür hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesversammlung (KBV) in einer Sondersitzung am 26. April in Berlin votiert.
Die Delegierten einigten sich dabei auf von der KBV eingebrachte "Grundsätze zur Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes".
Der fortgeschriebene EBM solle differenzierte Pauschalen und mehr notwendige Einzelleistungen abbilden. Möglich würde dies, wenn sich über den EBM Leistungsveränderungen und -verlagerungen nachweisen ließen.
Zuschläge auch für schwierige und zeitaufwändige Behandlungen
Besondere Behandlungsanlässe sollen Zuschläge zu den Gebührenordnungspositionen auslösen. Zuschläge soll es demnach auch für schwierige und zeitaufwändige Behandlungen geben.
Stellen sich Patienten mit einer neu aufgetretenen Erkrankung in der Praxis vor, soll deren Diagnose und Erstbehandlung besser honoriert werden als die komplikationslose Routinebehandlung bei einer Wiedereinbestellung.
Die Verhandlungsgrundlage sieht vor, im EBM die Morbidität der Versicherten stärker zu berücksichtigen. Die Prämisse einer schrittweisen Veränderung des EBM sei, der vom GKV-Spitzenverband geforderten Ausgabenneutralität entgegenzutreten, heißt es in dem Beschlussantrag.
Ausgabenneutralität laufe der zunehmend aufwändigeren Versorgung der Versicherten zuwider. Über eine Weiterentwicklung des EBM erzielte Einsparungen in der ambulanten Versorgung sollten daher immer zurück in die vertragsärztliche Versorgung fließen.
Umverteilungen zwischen den Arztgruppen, die eine Weiterentwicklung des EBM mit sich bringen könne, sollen daher nur aus Zuwächsen der Gesamtvergütung erfolgen. Das soll auch für die Vergütung der Spezialfachärztlichen Versorgung gelten, die mit dem Versorgungsstrukturgesetz aufs Gleis gesetzt wurde.
Jüngste Erkenntnisse des Zentralinstituts wurden berücksichtigt
In das Grundsatzpapier sind die jüngeren Erkenntnisse des Zentralinsituts für die kassenärztliche Versorgung eingeflossen. Das hatte im März nach der Auswertung einer Befragung von mehr als 4.000 Praxisinhabern festgestellt, dass die Vergütung der Leistungen, die niedergelassene Ärzte für gesetzlich Versicherte erbringen, nicht den Kriterien entsprechen, die der Kalkulation der Gebührenordnung entsprechen.
Ab 2013 fließt die Entwicklung der Investitions- und Betriebskosten der Praxen in die jährlichen Honorarverhandlungen ein. Darauf soll der fortentwickelte EBM reagieren. Der Orientierungswert soll um die Preissteigerungen seit der letzten Aktualisierung angepasst werden.
Aus den Ergebnissen des Zentralinstituts hatte KBV-Chef Dr. Andreas Köhler geschlossen, dass dafür das 1,5-fache der allgemeinen Teuerungsrate unterstellt werden könne. Der Punktwert solle pro Jahr real um fünf Prozent steigen.
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