Berufspolitik

KBV im Visier der Politik

Das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz ist beschlossen. Der GKV-Spitzenverband fordert einen neuen Anlauf in der nächsten Legislatur.

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Der Deutsche Bundestag: Am Donnerstagabend war die Selbstverwaltung Thema.

Der Deutsche Bundestag: Am Donnerstagabend war die Selbstverwaltung Thema.

© Michael Kappeler / dpa

Berlin. Die Selbstverwaltung bleibt im Visier der Politik: Am späten Donnerstagabend hat der Bundestag das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz beschlossen.

"Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass die Selbstverwaltung künftig noch besser ihrer großen Verantwortung gerecht werden kann und vor Selbstblockaden geschützt ist", betonte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zur abschließenden Beratung im Bundestag.

Von Selbstverwaltung und Verbänden hingegen hagelt es – wie bereits im Vorfeld der Beratungen im Bundestag – weiter Kritik.

Die Vorgabe eines dritten, neutralen Vorstandspostens suggeriere, dass zwingend ein Hausarzt-Facharzt-Konflikt zu entschärfen sei, sagte KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl der "Ärzte Zeitung". Ein solcher Konflikt existiere nicht und werde mit der Neuregelung ohne Not herbeigeredet.

"Erneuter Anlauf nötig"

Der GKV-Spitzenverband lobte indes sich selbst: Massive Eingriffe in das Selbstverwaltungshandeln hätten auf den letzten Metern verhindert werden können.

Dennoch stellten die Vorsitzenden des Verwaltungsrates Uwe Klemens und Volker Hansen am Wochenende in einer Stellungnahme klar: Trotz der Entschärfung des Gesetzes sei der gewählte Ansatz, die Selbstverwaltungsrechte durch Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht einzuschränken, der falsche Weg.

Stattdessen hätte der Gesetzgeber die Selbstverwaltungsrechte weitaus stärker ausbauen müssen. Wenn denn der Gesetzgeber tatsächlich eine Stärkung der Selbstverwaltung wolle, „braucht es in der kommenden Legislaturperiode einen erneuten Anlauf für eine Reform, die diesen Namen verdient“, so Klemens und Hansen.

Maria Michalk, gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, betonte, die Selbstverwaltung bleibe mit dem Gesetz "das prägende Strukturmerkmal der Sozialversicherung". Die Regelungen sollen im Februar in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (jk/vdb)

Das bedeutet das Gesetz für die KBV

Die Wahl am 3. März wird nach den neuen Regeln stattfinden: Sie sehen einen dritten, neutralen Vorstandsposten vor.

Bei Abstimmungen in der Vertreterversammlung muss eine Parität der Versorgungs- bereiche bestehen.

Bei Gefahr in Verzug soll künftig ein "Entsandter" des Ministeriums eingesetzt werden, aber lediglich beratend und unterstützend. Entscheidungen trifft nach wie vor der Vorstand der betroffenen Körperschaft – und haftet auch dafür.

Eine verpflichtende Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist in der finalen Fassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen sollen weiterhin vom Bundesversicherungsamt (BVA) vorgenommen werden.

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Kommentare
Martin P. Wedig 28.01.201716:29 Uhr

Angemessene Erweiterung des Vorstandes

Ein dritter Vorstand bietet Chancen, nicht nur beim Patt der unversöhnlich konträren Standpunkte. Mit Offenheit für einen nicht in die Interessen der beiden großen Gruppen der Ärzteschaft eingebundenen Dritten können die Betroffenen wirksamer vertreten werden. Betroffen von der Vorstandsentscheidungen sind Minderheiten aber auch nicht durchsetzungsfähige Mehrheiten, die sich meinungsbildend aufsplittern.

Die Größe der KBV und die vertretenen Werte lassen auch über eine darüber hinausgehende Erweiterung des Vortandes nachdenken. Die Neutralität eines einzelnen Dritten könnte auch mit der Vetooption eines vieren Vorstandes aufgehoben werden. Erst die Beschlußunfähigkeit dieses Vierergremiums würde dann den Notfall auslösen, welcher den politischen Gesandten herbeirufen läßt.

Die personelle Erweiterung des Vorstandes sollte über den vorliegenden Vorschlag hinaus erwogen werden, um die den wirtschaftlichen Vorständen vergleichbare Handlungsstärke zu erreichen.

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