Berufspolitik
KBV im Visier der Politik
Das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz ist beschlossen. Der GKV-Spitzenverband fordert einen neuen Anlauf in der nächsten Legislatur.
Veröffentlicht:Berlin. Die Selbstverwaltung bleibt im Visier der Politik: Am späten Donnerstagabend hat der Bundestag das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz beschlossen.
"Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass die Selbstverwaltung künftig noch besser ihrer großen Verantwortung gerecht werden kann und vor Selbstblockaden geschützt ist", betonte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zur abschließenden Beratung im Bundestag.
Von Selbstverwaltung und Verbänden hingegen hagelt es – wie bereits im Vorfeld der Beratungen im Bundestag – weiter Kritik.
Die Vorgabe eines dritten, neutralen Vorstandspostens suggeriere, dass zwingend ein Hausarzt-Facharzt-Konflikt zu entschärfen sei, sagte KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl der "Ärzte Zeitung". Ein solcher Konflikt existiere nicht und werde mit der Neuregelung ohne Not herbeigeredet.
"Erneuter Anlauf nötig"
Der GKV-Spitzenverband lobte indes sich selbst: Massive Eingriffe in das Selbstverwaltungshandeln hätten auf den letzten Metern verhindert werden können.
Dennoch stellten die Vorsitzenden des Verwaltungsrates Uwe Klemens und Volker Hansen am Wochenende in einer Stellungnahme klar: Trotz der Entschärfung des Gesetzes sei der gewählte Ansatz, die Selbstverwaltungsrechte durch Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht einzuschränken, der falsche Weg.
Stattdessen hätte der Gesetzgeber die Selbstverwaltungsrechte weitaus stärker ausbauen müssen. Wenn denn der Gesetzgeber tatsächlich eine Stärkung der Selbstverwaltung wolle, „braucht es in der kommenden Legislaturperiode einen erneuten Anlauf für eine Reform, die diesen Namen verdient“, so Klemens und Hansen.
Maria Michalk, gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, betonte, die Selbstverwaltung bleibe mit dem Gesetz "das prägende Strukturmerkmal der Sozialversicherung". Die Regelungen sollen im Februar in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (jk/vdb)
Das bedeutet das Gesetz für die KBV
Die Wahl am 3. März wird nach den neuen Regeln stattfinden: Sie sehen einen dritten, neutralen Vorstandsposten vor.
Bei Abstimmungen in der Vertreterversammlung muss eine Parität der Versorgungs- bereiche bestehen.
Bei Gefahr in Verzug soll künftig ein "Entsandter" des Ministeriums eingesetzt werden, aber lediglich beratend und unterstützend. Entscheidungen trifft nach wie vor der Vorstand der betroffenen Körperschaft – und haftet auch dafür.
Eine verpflichtende Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist in der finalen Fassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen sollen weiterhin vom Bundesversicherungsamt (BVA) vorgenommen werden.