SARS-CoV-2 / Honorar

KBV und Kassen einigen sich auf Zuschläge für Gespräche

Für Gespräche am Telefon erhalten Ärzte ab sofort mehr Geld. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Zuschläge geeinigt.

Von Anke Thomas Veröffentlicht:
Die Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wird ausgeweitet.

Die Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wird ausgeweitet.

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Berlin. Um Patienten aus den Praxen fernzuhalten und das Praxisteam vor einer Ansteckung zu schützen, ist während der Corona-Pandemie die telefonische Beratung neben der Videosprechstunde das Mittel der Wahl. Allerdings konnte dafür – bis auf einige regionale Ausnahmen – bislang nur die GOP 01435 abgerechnet werden. Nun haben KBV und GKV zwei neue Zuschläge zur GOP 01435 vereinbart, die bei bereits bekannten Patienten (18 Monate vor der Telefon-Konsultation mindestens einmal in der Praxis) abgerechnet werden dürfen:

  • GOP 01433 – Zuschlag zur 01435 (154 Punkte, 16,92 Euro); Diese GOP ist ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Nervenärzten, Neurologen, Psychiatern, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiatern vorbehalten. Diese können pro Patient bis zu 20 Telefonate von mindestens zehn Minuten abrechnen. Das bringt bei 200 Minuten rund 340 Euro. Dazu kommen knapp 10 Euro für die GOP 01435, sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird. Die GOP 01433 darf auch neben der Grundpauschale abgerechnet werden.
  • GOP 01434 – Zuschlag zur 01435 (65 Punkte, 7,14 Euro). Diese GOP können Ärzte der unterschiedlichen Fachgruppen unterschiedlich häufig abrechnen. Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Schmerztherapeuten: Die GOP 01434 kann bis zu sechs Mal pro Patient oder einer Bezugsperson bei einem je fünfminütigen Telefonat (also pro Patient maximal 30 Minuten) abgerechnet werden. Die Abrechnung ist mehrmals am Tag möglich. Bei reinem Telefonkontakt im Quartal wird die GOP 01434 nicht auf das Gesprächsbudget der Haus- und Kinderärzte nach den GOP 03230, 04230, 04231 angerechnet. Das ändert sich erst, sobald eine Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet wird, also bei Videokontakt oder persönlichem Besuch; gleichwohl wird auch die GOP 01434 neben der Versichertenpauschale nicht gestrichen. Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, Facharztinternisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, vorausgesetzt, dass der Patient im Quartal nicht in der Praxis war und nicht per Videosprechstunde behandelt wird. Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, MKG, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, PRM können die GOP 01434 bis zu zwei Mal abrechnen. Auch hier gilt: Der Patient darf im Quartal nicht in der Praxis gewesen oder per Videosprechstunde beraten worden sein.

Von der neuen Vereinbarung profitieren vor allem Psychotherapeuten, Psychiater, Neurologen und Nervenärzte. Haus- und Kinderärzte müssen die Zuschläge im Falle eines doch erfolgenden persönlichen Kontakts mit ihrem Gesprächsbudget verrechnen.

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Kommentare
Dr. Gerhard Heinsch 06.04.202013:52 Uhr

Ein Tropfen auf den heißen Stein.
Immerhin macht man sich Gedanken, dass es im hausärztlichen Bereich offensichtlich zu massiven Honorareinbrüchen kommen kann.
Die Ziffer 01434 müsste man nun doppelt so häufig abrechnen um das Gesprächsbudget voll zu bekommen (im Vergleich zur Ziffer 03230), denn die Patienten sollen ja der Praxis wenn möglich fernbleiben. Warum man hier die Budgetierung aufrecht erhält erschließt sich mir nicht.
Jedoch würde diese Maßnahme lediglich einen Bruchteil der Honorareinbußen abfedern.
Was ist mit der Bereitschaftspauschale, die ja nur als Zusatz zu Ordination zulässig ist ? Was ist mit der(n) Chronikerziffern ? Was ist mit den Ziffern für die geriatrische Betreuung ? Was ist mit den DMP Ausfällen?
Die KV lässt hier die Hausärzte in einem moralischen Dilemma in erster Reihe zum Schutz gegen eine Verbreitung des SARS-CoV-2 ohne klare Entscheidungen zur Honorar- und damit auch Existenzfrage antreten.
Im Moment kann man als Hausarzt doch froh sein, wenn Patienten trotz gegenteiliger Aufrufe, in die Praxis kommen.
Nur so lassen sich wenigstens ein paar Einkünfte generieren.

Die KV sollte dieses Dilemma schleunigst durch klare Regeln beenden; zumal die gesetzliche Regelung ja vorsieht, dass die Gesamtvergütung in vollem Umfang durch die Kassen zur Verfügung gestellt werden muss.

Dr.med. G. Heinsch
Internist, hausärztlich tätig
Diabetologe DDG
Haan

Thorsten Schaff 06.04.202013:00 Uhr

Fortsetzung des Leserbriefs von PT Peter Andreas Staub:

Hier würde ich mir sehr wünschen, dass durch Beanstandung durch das BMG die leidige Klausel, dass nur bekannte Patienten betreut werden können, wegfallen muss. Und zusätzlich müssen die neuen Ziffern unbedingt extrabudgetär sein, da sonst – beim Wegbrechen der normalen Patienten in der Psychotherapie – die Praxen sich ja ins eigene Fachgruppentopf-Fleisch schneiden. Die Kassen sparen hier enorm Geld bei Wegfall der extrabudgetären Psychotherapie.

Besser wäre, wenn die per Video durchführbaren Leistungen der normalen Psychotherapie einfach auch für eine begrenzte Zeit telefonisch erbracht werden könnten.

Thorsten Schaff 06.04.202013:00 Uhr

Unsere Redaktion erreichte folgender Leserbrief von PT Peter Andreas Staub, Mitglied des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz:

Die gerade vom Bewertungsausschuss neu beschlossene Telefonziffer ist eigentlich Beihilfe zur unterlassenen Hilfeleistung. Was soll die Einschränkung, dass nur bisher bekannte Patienten telefonisch betreut werden können? Mit Video können ja mittlerweile vorübergehend auch bisher völlig unbekannte Patienten behandelt werden. Aber die Videobehandlung, das wissen alle, ist technisch im Augenblick, wo alle das Netz belasten, völlig dem digitalen Zufall überlassen und meistens unbrauchbar, mit Aussetzern, Abbrüchen und schlechter Ton- und Bildqualität belastet. Und zusätzlich ist die Videobehandlung natürlich – wie die digitale Videobeschulung – bei prekären Bevölkerungsgruppen ohne Breitbandanbindung und kaum vorhandener technischer Ausstattung nicht durchführbar.

Was machen Psychotherapeuten und Psychiater also nun mit bisher unbekannten, psychisch enorm belasteten Patienten, die

- Mit Covid unter Quarantäne stehen und suizidal werden?
- Der größer werdenden Zahl von Angehörigen von Pflege- und Heilberufene, die sich infizieren und ebenfalls nicht mehr hinaus können, aber dringender Unterstützung bedürfen?
- Altenheim- und Behindertenheimbewohner, die Ausgangs- und Besuchsverbot haben?
- Psychisch und psychiatrisch Kranken, die sich nicht auf die Straße trauen?
- Den vielen Menschen, die große Angst haben und bisher nie psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben und nun nicht einmal mehr die Kirchen und Beratungsangebote per Telefon haben und sich nirgends hin trauen und treffen können?

Dr. Thomas Georg Schätzler 06.04.202010:20 Uhr

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:
"Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Schmerztherapeuten : Die GOP 01434 kann bis zu sechs Mal pro Patient oder einer Bezugsperson bei einem jeweils fünfminütigen Telefonat (also pro Patient maximal 30 Minuten) abgerechnet werden. Die Abrechnung ist mehrmals am Tag möglich. Allerdings der Wermutstropfen: Die GOP 01434 wird auf das Gesprächsbudget der Haus- und Kinderärzte nach den GOP 03230, 04230, 04231 angerechnet. Die GOP 01434 darf auch neben Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet werden bzw. wird nicht gestrichen."
Die Ziffer 03230 im hausärztlichen Bereich ist bereits budgetiert: Sie trotz Zeiten von COVID-19 Erkrankungen und SARS-CoV-2 Virusinfektionen weiter herunter zu regulieren, ist grob fahrlässig, zumal der Ausschluss von Coronavirus Infektionen wesentlich aufwändiger ist, als die Feststellung derselben mit klinischer Abklärung.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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