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KV RLP verteidigt Verwaltungsgebühr

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MAINZ. Die KV Rheinland Pfalz (KV RLP) hat das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ausdrücklich begrüßt, wonach es den KVen erlaubt ist, in begrenztem Umfang Verwaltungsgebühren einzuführen.

Im verhandelten Fall bestätigte das Gericht etwa eine Gebühr von 100 Euro für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren gegen einen Honorarbescheid (Az.: B 6 KA 2/12 R).

Wie die KV RLP mitteilt, seien solche Gebühren für besonders kostenintensive Verwaltungsvorgänge im Interesse der Mehrheit der Mitglieder völlig legitim. Sie führten zur Reduzierung der sonstigen regulären Ausgaben der KV und somit zur Reduzierung des Verwaltungskostensatzes für alle Mitglieder.

Die KV reagiert damit auf einem Kommentar der "Ärzte Zeitung" zu dem Urteil (Ausgabe 26), in dem diese Praxis kritisch bewertet worden ist.

Weiter schreibt die KV: Müsse ein Arzt einen Teil seines Honorars zurückzahlen, erhalte er dafür auch die gezahlten Verwaltungskosten anteilig zurück.

Denn der Verwaltungskostensatz der KV RLP berechne sich aus dem Saldo der Honorargutschriften und -belastungen des jeweiligen Mitgliederkontos. (eb)

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