Streikrecht für Vertragsärzte

Karlsruhe ist jetzt am Zug

Durch alle Instanzen ficht Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner für ein Streikrecht für Vertragsärzte – bisher erfolglos. Nun liegt seine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vor. Die Frage ist: Dürfen Vertragsärzte vom verfassungsgemäßen Streikrecht ausgeschlossen werden?

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Dürfen Ärzte streiken? Das entscheidet jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dürfen Ärzte streiken? Das entscheidet jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© Carsten Rehder / dpa

Der Streit um das Streikrecht für Vertragsärzte geht in eine neue Runde. Mit einer Verfassungsbeschwerde ist Dr. Werner Baumgärtner, Allgemeinarzt und Chef von Medi Baden-Württemberg, beim Bundesverfassungsgericht vorstellig geworden.

Im Herbst 2012 schloss der Hausarzt zusammen mit Kollegen an zwei Tagen seine Praxis, um an einem "Warnstreik" von Vertragsärzten teilzunehmen. Eine Vertretung sowie die Notfallversorgung waren gesichert. Doch die KV Baden-Württemberg erteilte Baumgärtner einen Verweis. Zurecht, urteilte das Bundessozialgericht im November 2016 – nach einem Klageweg durch alle Instanzen (Az.: B 6 KA 38/15 R).

Stabilität der GKV hat Vorrang

Die BSG-Richter fanden dabei deutliche Worte: Der Ausschluss von streikähnlichen Kampfmaßnahmen durch das Vertragsarztrecht sei eine "verfassungsrechtlich unbedenkliche, zum Schutz der Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung erforderliche Begrenzung" der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz.

Baumgärtner stehe "kein durch die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes ‚Streikrecht‘ zu", erklärte das Gericht.

Die Funktionsfähigkeit der GKV, so die Richter weiter, sei dabei von einem solchen Gewicht, dass "diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit in diesem System und unter seinem Schutz ausüben, stärkere Reglementierungen zugemutet werden können als anderen freiberuflich tätigen Personen".

Schließlich würden dem Vertragsarzt durch seinen Status "sichere, insolvenzgeschützte und auch auskömmliche Einnahmen (...) gewährt". Baumgärtner zeigte sich nach dem BSG-Urteil nicht überrascht, aber enttäuscht: "Ich hätte mir mehr Mut gewünscht und keine Fortsetzung nach der Maxime des unbedingten Systemerhalts."

Die 28-seitige Verfassungsbeschwerde ist im April von den Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. Joachim Steck sowie Dr. Michael Kleine-Cosack, eingereicht worden. Bisher ist nicht über ihre Annahme entschieden worden.

Dass Vertragsärzte von den "Vorteilen eines öffentlich-rechtlichen Systems (...) profitieren, rechtfertigt es nicht, dass man sie mit einem totalen Streikverbot mit der Folge eines massiven Verlusts der Kommunikationsgrundrechte und -freiheiten bestraft".

Das Gericht dokumentiere mit seiner Argumentation "ein gestörtes Verhältnis zur Demokratie und zu den Kommunikationsgrundrechten der Vertragsärzte", heißt es.

Koalitionsfreiheit für "jedermann"?

Der Wortlaut des Grundgesetzartikels ("Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet") enthalte keine Einschränkungen, die auf einen Ausschluss der Vertragsärzte hindeuten. So ergäben sich aus dem Wortlaut von Artikel 9 III auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ausschließlich Arbeitgeber und -nehmer adressiert sind.

Der Status eines Vertragsarztes sei mit vielfältigen Pflichten verbunden, habe "durchaus ‚arbeitnehmerähnliche Züge‘". Denn auch die wirtschaftliche Freiheit, "das ‚ob‘ und ‚wie‘ der Arbeitsleistung frei zu bestimmen, ist bei einem Vertragsarzt deutlich eingeschränkt".

Auch bei Vertragsärzten, wird in der Verfassungsbeschwerde gefolgert, könne ein Streikbedarf bestehen für die Wahrung der durch die Koalitionsfreiheit gewährleisteten Rechte. Das hat das BSG völlig anders gesehen und geurteilt: "Ein Streik, der sich nicht gegen einen Tarifvertragspartner wendet und kein Ziel verfolgt, das mit den Mitteln des ‚kollektiven Arbeitsrechts‘ regelbar wäre, stellt (...) einen unzulässigen politischen Streik dar".

Status nicht geeignet, um Ausschluss zu begründen

"Nicht ansatzweise", heißt es in der Beschwerde, seien die Besonderheiten des Status‘ von Vertragsärzten dazu geeignet, "um diese Freiberuflergruppe aus dem persönlichen Schutzbereich des Artikels 9 III GG herauszunehmen". Zudem fehle es in allen einschlägigen Normen an einem ausdrücklichen Verbot von kollektiven "Kampfmaßnahmen" der Ärzteschaft.

Ein derart schwerwiegender Eingriff wie ein totales Streikverbot für Vertragsärzte bedürfte "einer spezialgesetzlichen oder zumindest (...) vertraglichen Regelung, die Art, Umfang und Voraussetzungen eines solchen Verbots regelt" – doch die gebe es nicht, schreiben die Anwälte.

Aus Sicht des Medi-Chefs sendet das BSG-Urteil ein "verheerendes Signal an den Ärzte-Nachwuchs", sagte er der "Ärzte Zeitung". Es passe nicht mehr "ins 21. Jahrhundert".

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Mediensucht, Depressionen, HPV-Impfung

DAK baut Vorsorgeangebot in Kinder- und Jugendarztpraxen aus

Kommentare
karla Gstaeckbun 04.09.201702:01 Uhr

Folge: weiter Statusverlust

Herr Bayer hat erkannt,dass man seinen finanzierenden Kunden nicht bestreikt und sich dieser Financier irgendwann mehr als zu ärgern beginnt.
Bei Unwürdigkeit nach ApprO ist heute ja schon der Antritt zum Physikum passe.

Dr. Jürgen Schmidt 01.09.201707:45 Uhr

kleines berufspolitisches Seminar

Mit der Eröffnung einer Vertragsarztpraxis hat sich der Inhaber den Bestimmungen des SGB V unterworfen und damit der Teilnahme am Sicherstellungsauftrag der KVen. Nach allgemeiner Auffassung ist damit das Streikrecht ausgeschlossen.
Berufspolitisch wurde in früheren Jahren der "Mantelwechsel" in eine vertragsärztliche Vereinigung diskutiert. Diese Überlegung ist durch Änderungen des SGBV obsolet geworden.
Gleichwohl wäre die Bereitschaft der Vertragsärzte - im äußersten Notfall - streikbereit zu sein, durchaus wünschenswert, aber leider eine Illusion. Die Probe aufs Exempel wurde vor einigen Jahren in Bayern versucht, das Ergebnis eine Niederlage für den damaligen Vorsitzenden der Hausärzte und eine Katastrophe für die Berufspolitik, weil sich der Verband als Vertragspartner desavouiert hatte. In solchen Situationen gilt das "Alles oder Nichts Gesetz" der Berufspolitik.
Nach allem, was man hört, ist eine große Mehrheit der Vertragsärzte mit ihrer Situation und dem Einkommen relativ zufrieden, kein Grund nicht Verbesserungen auszuhandeln, aber auch kein Grund zu Drohgebärden, die heimgezahlt werden können.
Jahrzehntelang gab es Kräfte in den Verbänden, den Ländern und vor allem in der KBV-VV, die meinten, mit Verweigerungsankündigungen etwas erreichen zu können. Sie hatten die Rechnung ohne Beachtung der Inhomogenität der Ärzteschaft gemacht und den alten Grundsatz mißachtet, erst einmal die eigenen Truppen zu sichten, bevor man in die Schlacht zieht.
Aber es gibt anscheinende immer noch Funktionäre, die sich vor Anhängern und Wählern als harte Hunde legitimieren. Man sollte diese zur ausschließlichen Tätigkeit zurück in Ihre Praxen schicken

Henning Fischer 31.08.201708:14 Uhr

verheerend ist, daß sich die Ärzteschaft alle (Ar...)Fußtritte der Politik gefallen läßt


und Kassenärzte de facto komplett entrechtet sind.

Das ist sicher ein verheerendes Signal für den Nachwuchs, ich würde es mir auch nicht mehr antun.

Dr. Karlheinz Bayer 30.08.201711:33 Uhr

"verheerend" - der Kollege Baumgärtner sollte als Privatperson klagen


Das Urteil des Bundessozialgerichts war so klar und einsichtig, wie man selten ein Urteil gelesen hat. Die Bundessozialrichter haben sich größte Mühe gegeben in ihren Ausfüphrungen sich so zu äußern, daß es auch juristisch weniger beschlagenen Menschen plausibel sein sollte.

Ein "verheerendes" Signal an den Ärztenachwuchs ist es, wenn Ärztevertreter kein juristisches Einsehen haben. Als "verheerend" kann es auch erachtet werden, wenn ein niedergelassener Arzt entgegen dem Kassenarztrecht seine Praxis geschlossen hat und dann als Standesvertreter und höchstwahrscheinlich mit den Beiträgen seiner Mitgliedschaft Prozesse führt.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt über nichts weniger zu entscheiden als ob in Zukunft jeder niedergelassene Arzt seine Praxis schließen darf mit einem Schild an der Tür "Streik". An den Ärztenachwuchs deswegen die mehr als deutliche Aufforderung, unseren Beruf ernst zu nehmen und ihn nicht für Kampfmaßnahmen mißbrauchen zu lassen.

Man kann sich nur distanzieren.

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tipps für die Praxis

So entwickeln Sie Ihre Arztpraxis strategisch weiter

Lesetipps
Bald nicht nur im Test oder in Showpraxen: Auf einem Bildschirm in der E-Health-Showpraxis der KV Berlin ist eine ePA dargestellt (Archivbild). Nun soll sie bald überall zu sehen sein auf den Bildschirmen in Praxen in ganz Deutschland.

© Jens Kalaene / picture alliance / dpa

Leitartikel

Bundesweiter ePA-Roll-out: Reif für die E-Patientenakte für alle

Husten und symbolische Amplitude, die die Lautstärke darstellt.

© Michaela Illian

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung