Urteil
Kasse muss im Einzelfall für Spirale zahlen
HAMBURG. . Drohen einer Frau bei einer Schwangerschaft schwere Gesundheitsschäden, muss die Krankenkasse die Kosten einer Verhütungs-Spirale übernehmen.
Dies ist im Einzelfall dann auch über das 20. Lebensjahr hinaus zu gewährleisten, wie das Sozialgericht Hamburg entschied.
Es verpflichtete damit eine Krankenkasse, einer Versicherten die Kosten für das Verhütungsmittel in Höhe von 294,44 Euro zu erstatten.
Bei der 1988 geborenen Klägerin besteht eine Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Genstörung, die mit einer stark erhöhten Thromboseneigung einhergeht.
Da die Einnahme der "Pille" wegen des Thromboserisikos nicht infrage kam, hatten mehrere Ärzte eine östrogenfreie Spirale nur mit Gestagen empfohlen. Denn das mit der Genstörung verbundene hohe Risiko für eine Lungenembolie werde bei einer Schwangerschaft "massiv gesteigert".
Die Krankenkasse wollte für die Kosten der Spirale aber nicht aufkommen. Versicherte hätten grundsätzlich nur bis zum 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln.
Doch das Sozialgericht entschied, dass die Hormon-Spirale "hier nicht allein als Maßnahme der Empfängnisverhütung, sondern zugleich - und ihrem Schwerpunkt nach - als Maßnahme der Krankenbehandlung anzusehen" sei.
Auch wenn die Spirale nicht unmittelbar zur Besserung des Gesundheitszustandes führt, sei die Empfängnisverhütung aber notwendig, um die konkrete Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen abzuwenden.
Dies begründe die Leistungspflicht der Krankenkasse, so das Sozialgericht. (fl/mwo)
Sozialgericht Hamburg, Az.: S 37 KR 469/11