BSG-Urteil

Kassen-AG muss Auskünfte erteilen

Wenn Krankenkassen Aufgaben in eine AG ausgliedern, können sie sich damit nicht der Aufsicht entziehen.

Veröffentlicht:

Kassel. Gesetzliche Krankenkassen können sich durch die Ausgliederung bestimmter Aufgaben nicht teils der Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt entziehen.

Selbst wenn eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Kassen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, kann sich eine solche Kassen-AG nicht auf die aktienrechtliche Schweigepflicht berufen. Das hat der GKV-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

Er gab damit dem Bundesversicherungsamt im Streit mit der Bertelsmann BKK recht. Diese ist Mitglied einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft, die sich für mehrere Krankenkassen um DMP-Programme kümmert. Konkret handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die MedicalContact AG.

Unter den 15 Aktionären sind insbesondere weitere BKKen, aber auch die DAK und die Knappschafts-Krankenkasse. Als das Bundesversicherungsamt von MedicalContact und der Bertelsmann BKK Auskünfte über die Tätigkeit der als Arbeitsgemeinschaft fungierenden Kassen-AG verlangte, beriefen diese sich auf die aktienrechtliche Schweigepflicht.

Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg

Daraufhin verpflichtete das Bundesversicherungsamt MedicalContact, die Auskunftsansprüche der Behörde anzuerkennen und zu erfüllen. Die Bertelsmann BKK und die weiteren beteiligten Krankenkassen müssten die Satzung der als Aktiengesellschaft firmierenden Arbeitsgemeinschaft entsprechend ändern.

Die hiergegen gerichtete Klage der Bertelsmann BKK hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Als Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft unterliege auch MedicalContact der Aufsicht des Bundesversicherungsamts, urteilte nun auch das BSG. Eine entsprechende Satzungsklausel könne dies absichern und verdeutlichen.

„Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen“, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. „Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.“ (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 1 A 1/19 R

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