Konflikt mit KV Baden-Württemberg

Kassenaufsicht zieht im Streit um Honorarzuschläge vor das Bundessozialgericht

Der Dauerkonflikt zwischen der KV Baden-Württemberg und dem Bundesamt für Soziale Sicherung wird erst vor dem höchsten Sozialgericht entschieden.

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Eine Behörde, die die Entscheidung vor dem Bundessozialgericht sucht: Das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn, Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen.

Eine Behörde, die die Entscheidung vor dem Bundessozialgericht sucht: Das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn, Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen.

© Horst Galuschka / dpa / picture

Stuttgart. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) treibt den Streit um regionale Honorarzuschläge auf die Spitze und zieht vor das Bundessozialgericht (BSG). Im April 2020 hatte die Bonner Kassenaufsicht den Honorarvertrag der KV Baden-Württemberg mit den Kassen für das Jahr 2020 beanstandet.

Grund dafür war, dass das Paket förderungswürdiger Leistungen im Umfang von rund 75 Millionen Euro nach Ansicht der Kassenaufsicht nicht rechtskonform geregelt ist. Auch seien Bestimmungen des Bewertungsausschusses missachtet worden. Seitdem hat die Behörde diesen Fall durch alle Instanzen vorangetrieben – sorgsam beobachtet von KV-Führungen in anderen Regionen.

Doch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und dann auch im Hauptsachen-Verfahren Ende März 2022 erlitt die Behörde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eine klare Niederlage. Die Aufsicht dürfe „nicht im Wege einer Fachaufsicht die Zweckmäßigkeit der Entscheidung (der Vertragspartner, die Red.) überprüfen“, hielten die Richter damals fest.

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„Maßvolle Ausübung der Rechtsaufsicht“ gefordert

Eine „maßvolle Ausübung der Rechtsaufsicht“ gebiete es zudem, dem „Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum“ zu belassen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung, ob und für welche Planungsbereiche Förderungen vereinbart werden.

Allerdings ließen die LSG-Richter in ihrer Entscheidung eine Revision beim Bundessozialgericht zu – diese Option nimmt das BAS nun wahr, bestätigte eine Sprecherin der Behörde auf Anfrage. Inhaltlich zu den Gründen seiner Entscheidung Stellung beziehen wollte das BAS nicht – das Verfahren befinde sich noch in der Prüfung, hieß es aus Bonn.

Für die Vertragsärzte in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass die Auszahlungen der Honorarzuschläge aus dem Jahr 2020 – betroffen sind Leistungen von der Substitution über den hausärztlich geriatrischen Betreuungskomplex bis hin zum Besuch im Pflegeheim – nach wie vor unter Vorbehalt stehen. Kurioserweise hat das BAS identische Förderzuschläge in den Honorarabschlüssen 2021 und 2022 nicht mehr beanstandet.

Banger Blick nach Bonn

Außergerichtlich hat die Kassenaufsicht allerdings einen Erfolg erzielt: Beim Ausloten der regionalen Handlungsspielräume in der Honorarpolitik fragen die Vertragspartner mit bangem Blick nach Bonn lieber einmal zu viel als zu wenig beim BAS nach.

Dass die Gesundheitsministerkonferenz bereits im Herbst 2020 das Bundesgesundheitsministerium dazu aufgerufen hat, das BAS wieder einzufangen, hat nicht geholfen. Das Aufsichtshandeln dürfe nicht dazu führen, dass regionale Versorgungsstrukturen gefährdet werden, forderten die Gesundheitsminister damals. Eine Entscheidung des höchsten Sozialgerichts in der Causa wird nicht vor dem Frühjahr 2023 erwartet. (fst)

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