Pflege
Krankenkassen dürfen Kosten nicht abwälzen
KASSEL. Die gesetzlichen Krankenkassen können sich nicht um Leistungen drücken, nur weil diese gegebenenfalls auch in den Bereich der Pflegeversicherung fallen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt.
Es verpflichtete damit die AOK Plus in Sachsen, häusliche Krankenpflege für das An- und Ablegen eines Stützverbandes zu zahlen.
Die damals 70-jährige Klägerin war 2007 wegen Luxation ihres rechten Schultergelenks zunächst in stationärer Behandlung. Für die Zeit danach bekam sie einen Gilchristverband, um den Schulter- und Armbereich zu immobilisieren. Weil die Frau alleinstehend und ansonsten nicht pflegebedürftig war, verordnete ihre Hausärztin häusliche Krankenpflege für das An- und Ablegen des Verbandes.
Die AOK lehnte dies ab. Das vorübergehende Ablegen des Verbandes sei nur notwendig, damit die Frau sich waschen sowie an- und ausziehen kann. Dies sei der Grundpflege zuzurechnen, für die die Kasse nicht zuständig sei.
Das BSG gab nun jedoch der Patientin Recht. Die Ruhigstellung des Armes sei notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Das An- und Ablegen des Verbandes diene daher auch der Behandlungspflege.
Dass das An- und Ablegen des Verbandes auch der Grundpflege zugerechnet werden könne, ändere an der Zuständigkeit der Krankenkasse jedenfalls dann nichts, wenn ein Patient Pflegeleistungen gar nicht erhält.
Die Einführung der Pflegeversicherung habe nicht dazu dienen sollen, die Leistungen der Krankenversicherung zu beschränken. Diese seien durch die Pflegeversicherung vielmehr "nur ergänzt worden", betonten die Richter. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 3 KR 2/13 R