Hausarzt-Verbände
Lautlose Impfappelle
Während die Masernwelle in Berlin anhält, werden erneut Forderungen nach einer Impfpflicht laut. DEGAM und Hausärzteverband betonen, im Werben um einen umfassenden Impfschutz nie nachgelassen zu haben.
Veröffentlicht:FRANKFURT / BERLIN. Haus- und allgemeinärztliche Organisationen wehren sich gegen den Eindruck, ihre Mitglieder nicht ausreichend anzuhalten, bei Patienten den Impfstatus in Sachen Masern zu kontrollieren und Neuimpfungen anzuregen.
Nach einem entsprechenden Bericht der "Ärzte Zeitung" erheben jetzt der Deutsche Hausärzteverband und die DEGAM (Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin) Einspruch.
Unter anderem war darin von Dr. Ulrich Fegeler, Sprecher des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) gemutmaßt worden, viele Allgemeinärzte lehnten selbst "Impfungen aus ideologischen Gründen ab".
"Entspricht nicht der Wahrheit"
Der Hausärzteverband widerspricht Vermutungen, Impfskeptiker in den eigenen Reihen nicht düpieren zu wollen.
Wörtlich heißt es in einer Stellungnahme: "Darstellungen, wonach sich der Deutsche Hausärzteverband in der Vergangenheit aus Rücksicht vor abweichenden Meinungen bezüglich der Bedeutung eines umfassenden Impfschutzes nicht eindeutig zu dieser wichtigen Thematik positioniert habe, entsprechen nicht der Wahrheit."
Vielmehr informiere der Verband in seinen Hausmedien Ärzte und Patienten "laufend über die Bedeutung und Wichtigkeit eines umfassenden Impfschutzes".
Die DEGAM kontert den unausgesprochenen Vorwurf, impfmüden Mitgliedern nicht auf die Füße treten zu wollen, indem sie den Ball kurzerhand zurückspielt: "Vielfach schließen Hausärzte Impflücken, die unter anderem auch durch impfskeptische Kinderärzte induziert wurden."
Die Fachgesellschaft stehe "voll hinter den Appellen, Masern-Impflücken schnellstmöglich zu schließen".
Allerdings sehe man angesichts der regelmäßigen Empfehlungen der STIKO "keinen Anlass, zusätzlich noch eine eigene Presseerklärung oder Kampagne zu lancieren".
Neue Rufe der Kinderärzte nach Impfpflicht
Unterdessen hat vor dem Hintergrund der ungebremst anhaltenden Masernwelle in der Bundeshauptstadt die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) ihre Forderung nach einer allgemeinen Impfpflicht erneuert.
Demnach sollen Kinder nur dann Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen besuchen dürfen, wenn sie einen "altersentsprechend vollständigen Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlungen" besitzen.
Landesgesetzlich solle geregelt werden, dass Ärzte den Impfstatus der Kinder und Jugendlichen in den jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen überprüfen.
In diesem Zusammenhang fordert die Fachgesellschaft auch, dass die Landesärztekammern entsprechend einem Beschluss des 109. Ärztetages von 2006 "rechtliche Schritte gegen Ärzte einleiten, die gegen das Gebot der ärztlichen Sorgfalts- und Qualitätssicherungspflicht verstoßen".
Im Klartext: Wer von empfohlenen Impfungen abrät, sollte sanktioniert werden, so die DAKJ.
Rechtslage zur Impfpflicht
Die Haltung der Bundesländer ist für die Anordnung einer Impfpflicht entscheidend. Um eine Impfpflicht anzuordnen, benötigt das Bundesgesundheitsministerium die Zustimmung des Bundesrates. Darauf hat eine Sprecherin des Bayerischen Gesundheitsministerium verwiesen.
Gemäß Paragraf 20, Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Impfpflicht für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen.
Voraussetzung dafür sei allerdings, dass eine übertragbare Krankheit mit schweren Verlaufsformen auftritt und dass mit der epidemischen Verbreitung dieser Krankheit zu rechnen sei.
Da eine Impfpflicht mit einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verbunden sei, komme sie nur als "ultima ratio" in Betracht, sagte die Sprecherin. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse streng beachtet werden.
Die Länder können aber auch von sich aus tätig werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht für die Landesregierungen die Möglichkeit vor, eine Impfpflicht auf dem Wege der Rechtsverordnung anzuordnen (Paragraf 20 Absatz 7 Satz 1 Infektionsschutzgesetz). (af)