Urteil
Mitwirkungspflicht beim Schwerbehinderten-Antrag
KASSEL. Wenn Behinderte einen höheren Grad der Behinderung (GdB) anerkannt haben wollen, müssen sie auch die entsprechenden ärztlichen Nachweise einreichen.
Andernfalls können die je nach Bundesland unterschiedlichen Behörden den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die Feststellung des GdB sei zwar für sich genommen noch keine Sozialleistung, die Mitwirkungspflichten seien aber entsprechendanwendbar. Dies schütze die Behörde vor unnötigem Aufwand.
Es schütze aber gleichzeitig auch die Antragsteller. Eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung sei für sie nicht so folgenschwer wie eine inhaltliche Ablehnung. (mwo)
Az.: B 9 SB 3/13 R