Gemeinsame Erklärung
Psychotherapeuten-Verbände: Keine Senkung der Strafmündigkeit bei Jugendlichen
Mehrere kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Verbände werfen dem CDU-Politiker Linnemann Populismus vor. Hintergrund ist dessen Forderung, das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre zu senken.
Veröffentlicht:Berlin. Mit harscher Kritik haben die kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Verbände BAG KJPP und BKJPP und die Fachgesellschaft DGKJP auf Forderungen von CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann reagiert, das Strafmündigkeitsalter von Jugendlichen zu senken. Der CDU-Politiker hatte sich für die Herabsetzung der Grenze von 14 auf 12 Jahre ausgesprochen.
Hintergrund war ein Vorfall am 31. Januar in Stuttgart, bei dem ein 13-Jähriger einen 12-Jährigen nach einem Streit vor eine einfahrende Stadtbahn gestoßen haben soll – der Junge wurde dabei tödlich verletzt.
Die Verbände kritisieren in einer gemeinsamen Erklärung die Forderung Linnemanns als „erschreckende Entwicklung hin zu einem Populismus – auf dem Rücken von Minderjährigen“. Der CDU-Politiker hatte dabei auf eine entsprechende Senkung der Strafmündigkeitsgrenze in der Schweiz verwiesen. Dies bezeichneten die Verbände als „Fake news“.
Abschreckung durch Senkung der Strafmündigkeitsgrenze nicht belegt
Man hoffe, dass die CDU/CSU sich wieder darauf besinne, „im Dialog mit entsprechender Expertise Schlussfolgerungen zu ziehen“, hieß es. Mit Blick auf die Delinquenz bei Minderjährigen erklären die Verbände, Gewalttaten bei Minderjährigen seien meist impulsive Taten, „bei denen die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu sehen und die Folgen des Handelns abzuschätzen und das eigene Handeln entsprechend zu steuern, entwicklungsbedingt nicht mit Erwachsenen vergleichbar ist“. Zudem sei eine abschreckende Wirkung durch eine Altersabsenkung der Strafmündigkeit „weder belegt noch wahrscheinlich“.
Weiterhin stoßen sich die Verbände an dem „oberflächlichen Vergleich“ mit der Schweiz. Stattdessen wäre es geboten gewesen, das gesamte System des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen. Denn die Kinder- und Jugendhilfe im Nachbarland sei mit ungleich höheren finanziellen Mitteln ausgestattet als in Deutschland.
Zudem sei Haft im Falle schwerer Delikte in der Schweiz erst ab einem Alter von 15 Jahren möglich – in Deutschland liege die Untergrenze bei 14 Jahren, heißt es in der Erklärung. (eb)