Omnibus Notfallreformgesetz
Rettungsdienst als Teil des SGB V: Ampel-Koalition macht Ernst damit
Das Rettungswesen bedarf selber der Rettung. Der Bund will liefern – und den Anspruch auf medizinische Notfallrettung im Sozialgesetzbuch V regeln. Streit mit Ländern und Kommunen ist programmiert.
Veröffentlicht:Berlin. Länder und Kommunen stemmen sich mit aller Kraft gegen zu viele Bundeszuständigkeiten für die Rettungsdienste. Genau damit aber macht die Ampel-Koalition jetzt Ernst.
Ausweislich eines der Ärzte Zeitung vorliegenden Änderungsantrags zum geplanten Notfallreformgesetz soll der Anspruch auf medizinische Notfallrettung in Paragraf 27 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V „als Teil der Krankenbehandlung“ aufgeführt und in Paragraf 30 SGB V verankert sein.
Enthalten sein soll darin der Anspruch auf Notfallmanagement, auf notfallmedizinische Versorgung vor Ort und auf den Notfalltransport. Letzterer soll grundsätzlich zur nächsterreichbaren Einrichtung erfolgen, nicht nur ins Krankenhaus, wie bereits in einer Grobskizze des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) kürzlich hervorgehoben wurde.
Qualitätsausschuss gegen Flickenteppich
Neu eingerichtet werden soll zudem ein „Qualitätsausschuss Notfallrettung“ – beim BMG und unter dessen Vorsitz. Der Ausschuss soll ausweislich des Änderungsantrags mit je vier Mitgliedern auf Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes und vier auf Vorschlag der Länder besetzt sein.
Seine Aufgaben: „Er berät das BMG in allen die medizinische Notfallrettung betreffenden Fragen und beschließt Empfehlungen zu Qualitätsparametern für die medizinische Notfallrettung.“ Dazu gehört auch die Übermittlung von Daten, die es dem GKV-Verband ermöglichen sollen, für mehr Qualität bei der Rettung zu sorgen und eine digitale Notfalldokumentation aufzubauen.
Der Rettungsdienst gilt seit Jahren als reformbedürftig. Zuletzt hatten die Ersatzkassen und die Björn Steiger Stiftung einen Umbau gefordert. Derzeit zeichne sich das Rettungswesen durch Qualitätsmängel, Ineffizienz und Intransparenz bei steigenden Kosten aus.
Nicht anfassen will die Koalition die geplante Verpflichtung der KVen, einen aufsuchenden 24/7-Bereitschaftsdienst vorzuhalten. Auf vertragsärztlicher Seite sorgte das am Donnerstag erneut für Kopfschütteln.
Zankapfel 24/7-Bereitschaftsdienst bleibt
Der Anteil des fahrenden Dienstes im Bereitschaftsdienst gehe seit Jahren zurück, teilte das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) mit. Habe dieser im Jahr 2015 noch bei 19 Prozent der rund 8,7 Millionen Bereitschaftsdienstfälle gelegen, seien es 2023 nur noch zwölf Prozent der rund 7,7 Millionen Fälle gewesen.
Der allgemeine Trend, schreibt das Institut, sehe so aus: „Hausbesuche werden durch andere Angebote des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere durch telemedizinische Angebote und durch die Inanspruchnahme der Bereitschaftspraxen an Notaufnahmen ersetzt.“
„Vor dem Hintergrund der begrenzten Bedeutung der Hausbesuche im Bereitschaftsdienst verwundert die im Entwurf des Notfallgesetzes geplante Verpflichtung der KV, einen aufsuchenden Dienst rund um die Uhr, also auch zu den allgemeinen Praxisöffnungszeiten, anbieten zu müssen, doch sehr“, sagte Zi-Chef Dr. Dominik von Stillfried. Damit werde ein zusätzliches Angebot zur Regelversorgung geschaffen, das personell kaum zu bedienen sei. (hom/af)