Schönheits-Ops: Chirurgen rügen Union

Schönheitsoperationen bei Minderjährigen gehören verboten, fordern Unionspolitiker. Ihre Argumentation stützt sich auf falsche Zahlen, kontert die Chirurgen-Fachgesellschaft. Die Debatte zeigt auch: Das geplante Patientenrechtegesetz ist womöglich verfassungswidrig.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Abstehende Ohren anzulegen - das ist nach Angaben der Plastischen und Ästhetischen Chirurgen der häufigste ästhetische Eingriff an Minderjährigen.

Abstehende Ohren anzulegen - das ist nach Angaben der Plastischen und Ästhetischen Chirurgen der häufigste ästhetische Eingriff an Minderjährigen.

© edK/fotolia.com

BERLIN. Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) hält ein Verbot von sogenannten Schönheitsoperationen bei Minderjährigen, wie es Unionsabgeordnete im Zusammenhang mit dem Patientenrechtegesetz fordern, für nicht sachgerecht.

Nach Auffassung der Abgeordneten Jens Spahn, Johannes Singhammer, Erwin Rüddel und Wolfgang Zöller sollen Schönheits-Ops "ohne medizinische Grundlage" verboten werden, da zehn Prozent aller schönheitschirurgischen Eingriffe an unter 20-Jährigen erfolgen. Es sei nicht sichergestellt, dass sich Jugendliche der Reichweite ihrer Entschlüsse bewusst seien.

Chirurgen: Umfrage ergibt ein anderes Ergebnis

Die Chirurgen-Fachgesellschaft wirft den Unionspolitikern vor, wiederholt mit falschen Zahlen zu arbeiten. Die angeführten zehn Prozent Eingriffe bei Minderjährigen bezogen sich auf sämtliche plastisch-chirurgischen Operationen wie etwa Fehlbildungen der Hand oder die Behandlung von Verbrennungsfolgen.

Neuere Daten einer noch nicht abgeschlossenen Umfrage zeigen nach Angaben der Fachgesellschaft, dass lediglich 1,16 Prozent der ästhetischen Eingriffe durch Plastische und Ästhetische Chirurgen an Minderjährigen durchgeführt werden.

"Hier steht die Korrektur abstehender Ohren zahlenmäßig eindeutig an erster Stelle. Erst mit weitem Abstand folgen Eingriffe wie Brustverkleinerungen, die Korrektur einer weiblichen Brust beim jungen Mann oder die Entfernung von Schweißdrüsen", so der DGPRÄC-Präsident Professor Peter Vogt.

Es müsse sichergestellt werden, dass derartige Eingriffe weiterhin möglich sind. Denkbar wäre laut Vogt, den Eingriff erst nach psychologischer Begutachtung zu ermöglichen, wie dies in einer aktuellen Gesetzgebung in Österreich vorgesehen sei.

Bei Mukis reicht der Kiefer bis zum Glied

Die erneute Debatte um nicht indizierte "Schönheitsoperationen" bei Kindern und Jugendlichen offenbart aber weitere, teils medizinische, teils verfassungsrechtliche Probleme auch im Zusammenhang mit dem geplanten Patientenrechtegesetz.

Beklagt wird, dass ästhetische Eingriffe nicht selten von Ärzten ausgeführt werden, die keine der Weiterbildungsordnung entsprechende Qualifikation haben. Oder, dass es Ärzte gibt, die die Grenzen ihres Fachgebietes weit überschreiten.

Dazu sagte Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, am 26. Januar 2011 als Sachverständiger vor dem Bundestagsgesundheitsausschuss: "Den größten Teil der Schönheits-Operationen führen zum Beispiel Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen durch, wobei sich der Kieferbereich bei denen dann bis in den Genitalbereich ausdehnen kann."

Urteil: Fachbezogene Behandlungen nicht nur durch jeweiligen Facharzt

Gerade einen solchen Fall hatte die Ärztekammer Hamburg beanstandet und einen Mund-Kiefer und Gesichtschirurgen (Muki) mit Sanktionen zu belegen versucht.

Der betroffene Arzt wehrte sich durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und bekam dort schließlich im Februar 2011 Recht.

Der politisch entscheidende Passus des Urteils findet sich auf Seite 12: "Insbesondere der Patientenschutz erfordert es nicht, einem bestimmten Fachgebiet zugeordnete Behandlungen nur durch Ärzte dieses Fachgebiets durchführen zu lassen."

Verfassungsrechtliche Bedenken

Das wiederum ist brisant für die Frage, ob das Patientenrechtegesetz verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Denn nach gegenwärtigem Stand ist vorgesehen, dass Patienten grundsätzlich Anspruch auf Behandlung nach dem Facharzt-Standard haben, so wie dies auch der gängigen Rechtsprechung in Arzthaftungsfragen entspricht.

Dem setzt allerdings das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 des Grundgesetzes entgegen: "Eine generelle Verpflichtung, Patienten mit bestimmten Erkrankungen auf einen für dieses Gebiet zuständigen Facharzt zu verweisen, (...) würde bei Ärzten ohne Facharzttitel im Übrigen dazu führen, dass diese gar nicht mehr ärztlich tätig sein könnten."

Insofern könnte das Patientenrechtegesetz vor allem auch der Bundesärztekammer auf die Füße fallen. Konsequent umgesetzt würde es bedeuten , dass die ärztliche Approbation für sich genommen nicht mehr viel wert ist.

Das steht im BVG-Urteil

Insbesondere der Patientenschutz erfordert es nicht, einem bestimmten Fachgebiet zugeordnete Behandlungen nur durch Ärzte dieses Fachgebiets durchführen zu lassen. Die Qualität ärztlicher Tätigkeit wird durch die Approbation nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung sichergestellt.

Zwar hat ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände - wie etwa der Praxisausstattung - in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Vorbehaltlich dieser Prüfung ist er aber, unabhängig vom Vorhandensein von Spezialisierungen, berechtigt, Patienten auf allen Gebieten, die von seiner Approbation umfasst sind, zu behandeln.

Eine generelle Verpflichtung, Patienten mit Erkrankungen auf einem bestimmten Gebiet an einen für dieses Gebiet zuständigen Facharzt zu verweisen,... ist hiermit nicht vereinbar. Sie würde bei Ärzten ohne Facharzttitel im Übrigen dazu führen, dass diese praktisch gar nicht mehr ärztlich tätig sein könnten, weil die fachärztlichen Bereiche das Spektrum ärztlicher Tätigkeit inzwischen weitgehend abdecken.

Az.:1 BvR 2383/10; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2011

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ist Ästhetik ein Wahn?

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