Änderungen ab Samstag

Corona-Testverordnung: Wer bekommt jetzt wann einen Test?

Mit einer weiteren Verordnung will Gesundheitsminister Jens Spahn Corona-Tests auch von Menschen ohne Symptome erleichtern. Auch die Warn-App zählt künftig offiziell zum Testkonzept.

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Coronatestzentrum: Die neue Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium erweitert den Kreis der Personen, die Anspruch auf einen Test haben.

Coronatestzentrum: Die neue Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium erweitert den Kreis der Personen, die Anspruch auf einen Test haben.

© Jens Büttner/dpa

Berlin. Der Ruf nach mehr und weiterreichenden Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Umfeld von Altenheimen und im Gesundheitswesen wird immer lauter.

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat nun einen Entwurf zur Weiterentwicklung der Corona-Testverordnung vorgelegt. Damit sollen die Fassungen der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober und 30. November 2020 an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Die Koalition verfolgt damit unter anderen das Ziel, mehr präventive Tests auch asymptomatischer Personen vor allem in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie deren Umfeld zu erleichtern.

Die Neuregelungen im Einzelnen

  • Wer eine positive Warnung („erhöhtes Risiko“) der Corona-App erhalten hat, kann getestet werden, ohne dass er vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder behandelnden Ärzten eigens als „Kontaktperson“ bestätigt werden muss. Die Meldung der App des Robert Koch-Instituts als Teil des ÖGD soll als offizielle Bestätigung ausreichen. Die Testung kann einmal wiederholt werden.
  • Mitarbeiter in Tageskliniken und im Rettungsdienst können regelmäßig getestet werden.
  • Pflegeeinrichtungen können auch weiterhin eigenständig Tests beschaffen. Die bestehende Regelung wird bis Ende 2021 verlängert.
  • Reine Privatpraxen sollen die Tests wie Kassenärzte abrechnen können. Zahnärzte und Rettungsdienste sollen eigenes Personal mit PoC-Tests untersuchen und das auch abrechnen können.
  • In der Intensivpflege sollen bis zu 20 PoC-Antigentests im Monat pro betreuter Person beschafft und abgerechnet werden können.
  • Mit der Verordnung soll konkretisiert werden, dass Apotheken, medizinische Labore und Zahnärzte sowie ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen vom ÖGD beauftragt werden können, Tests vorzunehmen. In Apotheken sollen aber nur PoC-Antigentests vorgenommen werden können. Die Verordnung regelt, wer einen Anspruch auf die hat. Die Testung soll mit neun Euro vergütet werden.
  • In sozialen Einrichtungen wie zum Beispiel der Wohnungslosenhilfe soll getestet werden können.

Verordnung tritt Samstag in Kraft

Eine konsequente Nutzung der Testmöglichkeiten sei geeignet, in Heimen die pflegerische Versorgung aufrecht zu erhalten, heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs. Unnötige Quarantäne und Fehlzeiten von Beschäftigten ließen sich so vermeiden.

Die Verordnung soll am Samstag in Kraft treten. Sie gilt bis zum 31. März 2021. Zu diesem Datum treten die Rechtsverordnungen, die das Gesundheitsministerium im Zusammenhang mit der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen hat, außer Kraft.

Bis dahin werden die finanziellen Auswirkungender Verordnung auf etwa 225 Millionen Euro geschätzt. Eine Million PCR-Tests werden mit 50,5 Millionen Euro veranschlagt, eine Million PoC-Antigentests mit bis zu 24 Millionen Euro. (af)

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Kommentare
Dagmar Reinemann 22.01.202118:36 Uhr

Interessant wäre ob und wenn ja, wer die mit den Schnelltests positiv Getesteten an das Gesundheitsamt meldet.

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