Recht auf Selbstbestimmtes Sterben

Suizid: Kein Anspruch auf tödliche Arznei

Das OVG Münster verneint die Kauferlaubnis für ein Medikament. Der Sterbewillige könne sich stattdessen an Suizidhelfer wenden.

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Münster/Bonn. Schwerkranke sterbewillige Menschen haben keinen Anspruch auf eine amtliche Kauferlaubnis für ein tödliches Medikament. Das beschloss das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch in einem Eilverfahren und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG betonte zugleich, dass derzeit viele Rechtsfragen offen seien, die nicht in einem Eilverfahren geklärt werden könnten.

Ein 58-jähriger Mann aus Meißen, der an Chorea Huntington sowie Leukämie leidet, hatte beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn beantragt, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erteilen, um sich damit zu töten. Er berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Laut Bundesverfassungsgericht umfasst dies auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, so die Ansicht des Mannes.

Bundesinstitut verweigert Kauferlaubnis

Das Bundesinstitut erteilte ihm die Kauferlaubnis jedoch nicht. Der Meißener klagte im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, das gegen ihn entschied. Daraufhin reichte er Beschwerde beim OVG in Münster ein, die nun zurückgewiesen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Begründung erklärte der 9. Senat, „die Folgen beim Umsetzen des Sterbewunsches“ könnten „nicht mehr rückgängig gemacht“ werden. Da der Tod endgültig und das Leben ein hohes Rechtsgut sei, müssten die Anforderungen hoch sein. Der Sterbewunsch müsse unbeeinflusst von einer psychischen Erkrankung, ohne Einflussnahme von Dritten und nach sorgfältiger Abwägung bestehen. Ob das zutreffe, könne das Gericht nicht allein anhand der Erklärung des Antragstellers überprüfen.

Dem Mann sei auch zuzumuten, auf eine klarere Rechtslage zu warten, hieß es. Er leide zwar an einer schweren Krankheit, befinde sich jedoch nicht in einer extremen Notlage. Außerdem gebe es Alternativen – er könne sich etwa an Suizidbeihelfer wenden. Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt und ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert. Das OVG bezeichnete es als derzeit völlig offen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Mittel gegenüber dem Staat besteht. (KNA)

OVG Münster, Az.: 9 B 50/21

(Erste Instanz: VG Köln, Az.: 7 L 1054/20)

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