Bundesamt für Soziale Sicherung

Transparenzstelle listet sämtliche Selektivverträge

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung ist jetzt eine Datenbank online, die alle HzV- und Integrationsverträge aufführt. Ihr Mehrwert ist umstritten – zeigt auch ein der „Ärzte Zeitung“ vorliegender Prüfbericht.

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Bonn/Berlin. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn hat am Mittwoch die Vertragstransparenzstelle gestartet. Sie soll alle Verträge zur besonderen und zur hausarztzentrierten Versorgung auflisten. Zum Start des Verzeichnisses waren bei der Behörde 11 .237 Datensätze erfasst.

Die BAS kommt damit termingerecht einem Auftrag aus dem Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz nach. Darin ist die Vertragstransparenzstelle mit dem Ziel geschaffen worden, die Datengrundlage für den Risikostrukturausgleich zu sichern.

Das BAS vergibt für jeden Vertrag nach Paragraf 140a oder 73b SGB V eine Vertragsnummer. Dadurch soll es der Behörde, die auch die Umsetzung des Risikostrukturausgleichs (RSA) überwacht, möglich werden, Zusammenhänge zwischen konkreten Verträgen und statistischen Auffälligkeiten in den Datenmeldungen des RSA zu erkennen.

Forderung nach einem „Mehrleistungsregister“

BAS-Präsident Frank Plate bezeichnete die neue Datenbank als „wichtigen Schritt für einen fairen und transparenten Wettbewerb“ in der GKV. Indes rügen Kritiker die Transparenzstelle als wenig hilfreich. Hintergrund ist der wiederholte Versuch von Kassen, teilnehmende Vertragsärzte zu einer Kodierung von Diagnosen anzuhalten, um so die über den Morbi-RSA erfolgenden Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen.

Der Bundesrechnungshof beispielsweise hat in einem Gutachten die Transparenzstelle als unzureichend beurteilt und für ein sogenanntes „Mehrleistungsregister“ plädiert. „Eine Kontrolle, ob tatsächlich allen Verträgen eine Mehrleistung zugrunde liegt, kann durch die Transparenz-stelle nicht gewährleistet werden“, heißt es in einem der „Ärzte Zeitung“ vorliegenden Prüfbericht.

Zwar könne das BAS bei statistischen Auffälligkeiten eine Verbindung zwischen den Diagnosen und den Verträgen herstellen. Bleiben diese Auffälligkeiten indes aus, „kann ein Vertrag unentdeckt bleiben, obgleich er geeignet ist, die Diagnosekodierung zu beeinflussen“, warnte der Bundesrechnungshof. Derartige Verträge könnten „erhebliche finanzielle Schäden verursachen“. (fst)

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