Bundestagswahl

Wahlassistenz – kein ärztliches Attest notwendig

Erstmals dürfen in diesem Jahr auch Menschen mit rechtlicher Vollbetreuung an der Bundestagswahl teilnehmen. Ein ärztliches Dokument müssen sie nicht vorweisen.

Von Margarethe Urbanek Veröffentlicht:

Neu-Isenburg. Menschen, die bei der Bundestagswahl auf Unterstützung in der Wahlkabine angewiesen sind, müssen dafür keine ärztlichen Diagnosen oder Atteste anbringen. Darauf weist die Alzheimer Forschung Initiative (AFI) hin.

„Die betroffene Person muss zum Ausdruck bringen können, dass eine Hilfsperson gewünscht ist und eine eigene Wahlentscheidung treffen und äußern können“, wird Anna-Karina Elbert von der Bundeswahlleitung in Wiesbaden in einer Mitteilung der Initiative zitiert.

Menschen mit rechtlicher Vollbetreuung dürfen in diesem Jahr erstmals an der Bundestagswahl teilnehmen. Das betrifft Angaben der Lebenshilfe zufolge rund 850.00 Menschen in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht für betreute Personen als verfassungswidrig erklärt.

Ausgeschlossen von der Wahl

Bis dahin durften Menschen mit einer umfassenden gesetzlichen Betreuung, einer sogenannten „Betreuung für alle Anliegen“, nicht wählen. Dieser Wahlausschluss galt auch für Menschen mit einer dementiellen Erkrankung oder Menschen, die im Maßregelvollzug untergebracht waren.

Sollten Patienten bei der Stimmabgabe Unterstützung brauchen, können Angehörige, Freunde oder Pflegepersonen behilflich sein. „Diese Person kann auch ein vom Wähler oder Wählerin bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein“, so Elbert in der AFI-Mitteilung.

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Laut Bundeswahlgesetz ist die Hilfeleistung auf „technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt“ (§14). Das Wahlrecht kann nicht durch eine Vollmacht an eine andere Person delegiert oder von einer gesetzlichen Vertretung ausgeübt werden. (mu)

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