Kranken- und Altenpflege

Wie der Gesetzgeber in der Pflege nachbessert

Attraktivere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen sollen mehr Fachkräfte in die Pflege locken. Doch der Gesetzgeber verlässt sich dabei nicht allein auf die Marktkräfte.

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Aller guten Dinge sind drei: Zwei Gesetze und eine Verordnung sollen helfen, die Situation in der Pflege zu bessern.

Aller guten Dinge sind drei: Zwei Gesetze und eine Verordnung sollen helfen, die Situation in der Pflege zu bessern.

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Berlin. Mit zwei Gesetzen und einer Verordnung soll sich die Situation in der Pflege künftig spürbar verbessern. Ein Bestandteil sind die umstrittenen Personaluntergrenzen in den Kliniken.

Arbeitsbedingungen verbessern

Mit dem „Gesetz für bessere Löhne in der Pflege“ (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) soll ein Teil der Maßnahmen aus der „Konzertierten Aktion Pflege“ der Bundesministerien für Gesundheit (BMG), für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie für Arbeit und Soziales (BMAS) umgesetzt werden. Dabei geht es vorrangig darum, die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen.

Dazu wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz modifiziert. Hauptziel ist es, einen Tarifvertrag auf die gesamte Pflegebranche auszuweiten. Außerdem wird die Mindestlohnkommission ein ständiges Gremium. Ihre Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre.

Die Kommission kann – je nach Art der Tätigkeit oder Qualifikation der Arbeitnehmer – differenzierte Mindestentgeltsätze empfehlen. Sie regelt aber auch andere Arbeitsbedingungen wie Urlaube. Die Empfehlungen sollen mindestens einen Zeitraum von 24 Monaten umfassen und können zum Gegenstand von Rechtsverordnungen gemacht werden.

Das Gesetz ist seit dem 29. November 2019 in Kraft. (reh)

Zahl der Pflegekräfte wird vorgegeben

Gute Pflege im Krankenhaus braucht angemessene Personalausstattung – so will es der Gesetzgeber. Daher wurden die Mindestgrenzen fürs Pflegepersonal bereits zur Amtszeit von Bundesgesundheitsminister Jens Spahns (CDU) Vorgänger und Parteikollegen, Hermann Gröhe, auf den Weg gebracht. 2017 beschloss das Kabinett die Einführung der Personaluntergrenzen. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband sollten für Bereiche, die von ihnen festgelegt werden, bis zum 30. Juni 2018 solche Untergrenzen verbindlich vereinbaren.

Zu einer Einigung kam es aber nicht, sodass Spahn schließlich per Ersatzvornahme eingriff. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung gilt seit Herbst 2018 – scharf geschaltet für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie wurde die Verordnung zum 1. Januar 2019.

Seit 2020 gelten weitere und verschärfte Untergrenzen – seither auch für Herzchirurgie, Neurologie, Schlaganfallversorgung und Neurologische Frührehabilitation. Auch sie wurden per Ersatzvornahme eingeführt. (reh)

Per Gesetz zu mehr Personal

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG, seit Januar 2019 in Kraft), soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer besseren Personalausstattung in Kliniken und Pflegeheimen führen, aber auch für bessere Arbeitsbedingungen sorgen. Dazu wurden die Pflegekosten aus den DRG herausgenommen.

Seit diesem Jahr setzt sich die Krankenhausvergütung aus Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung zusammen. Dabei wird ein Pflegebudget gebildet, das die Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf und die Pflegepersonalkosten für die Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen umfasst. Tarifsteigerungen in der Pflege müssen voll von den Kostenträgern refinanziert werden. Dafür gelten nun aber auch Personaluntergrenzen auf einzelnen Stationen.

Außerdem wurden die Krankenversicherer verpflichtet, neue Stellen in der Altenpflege zu finanzieren. Die Kassen leisten einen pauschalen Beitrag pro Versicherten. Dadurch sollen in einem „Sofort-Programm“ insgesamt 13.000 neue Pflegestellen geschaffen werden. (reh)

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