Korruption bei Ärzten
Wo fängt Geld an zu stinken?
Anti-Korruptionsgesetze für Ärzte? Überflüssig, meint die KBV - und verweist auf geltendes Recht, das bloß nicht wirksam genug angewendet werde. Und überhaupt sei Korruption unter Ärzten wenig verbreitet.
Veröffentlicht:BERLIN. Die KBV hält die bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen für ausreichend.
"Sowohl das ärztliche Berufsrecht als auch das Sozialrecht geben eindeutig vor, was erlaubt ist und was nicht", sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Köhler am Montag in Berlin.
Es existiere schon heute ein Rechtsrahmen, der Kammern, KVen und Gerichten alle nötigen Instrumente schafft, Verstöße zu ahnden. Vertragsärzte hätten trotz des BGH-Urteils, wonach Ärzte nicht unter den Korruptionsparagrafen fallen, keinen Freibrief für Vorteilsnahme.
Ohnehin sei Korruption unter Ärzten weit weniger verbreitet, als es die Schlagzeilen in den Medien suggerierten. Nach Ansicht von Köhler handelt es sich dabei um Einzelfälle.
Der KBV-Chef betonte, dass trotz "weniger Ausnahmen" die "niedergelassenen Ärzte sich der großen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und auch sich selbst und ihrem Beruf gegenüber bewusst sind und sich dementsprechend korrekt verhalten".
Allerdings sieht auch die KBV in manchen Bereichen Verbesserungsbedarf. So sollte ein strikteres Meldeverfahren für Anwendungsbeobachtungen mehr Transparenz schaffen.
Dauerthema in diesem Jahr
"Leider hat der Gesetzgeber unsere Forderung nicht aufgegriffen", sagte KBV-Vize Regina Feldmann. Statt über neue Gesetze zu streiten, soll die Politik vorhandene Instrumente zur Korruptionsbekämpfung nutzen und schärfen, forderte sie.
Niedergelassene Ärzte brauchen laut Köhler vor allem mehr Transparenz und Klarheit. Die neue KBV-Broschüre "Richtig kooperieren" soll deshalb Vertragsärzten einen Überblick geben, welche Formen der Zusammenarbeit zulässig sind und welche nicht.
Darin werden Themenbereiche wie Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Sponsoring durch die Industrie sowie Kooperationen zwischen Krankenhaus und Vertragsärzten an praxisnahen Beispielen erläutert.
Die Publikation führt aber auch vor Augen, welche Folgen bei Fehlverhalten drohen: Sie reichten von einer Verwarnung über den Entzug der Zulassung bis hin zu einer Freiheitsstrafe.
Mehrfach hat die Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen in diesem Jahr den Bundestag und seine Gremien beschäftigt.
Immer wieder steht dabei auch die Frage auf der Tagesordnung, ob Vorteilsnahme durch Ärzte unter dem Korruptionstatbestand des Strafgesetzbuchs subsumiert und bestraft werden soll.
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