BSG-Urteil
ACC rechtfertigt Sonderbedarf an Ärzten nicht
KASSEL. Die Kenntnis der "Augmentative and Alternative Communication" (AAC) rechtfertigt keine Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschieden.
Danach sind Kassen nicht verpflichtet, in jedem ärztlichen Fachgebiet ein Angebot für kommunikationsbehinderte Menschen zu schaffen. Die AAC wird auf Deutsch auch "unterstützte Kommunikation" genannt.
Sie zielt darauf, die Lautsprache durch andere Mittel zu ergänzen oder zu ersetzen, etwa durch Symbolkarten oder Kommunikationstafeln.
Ein Psychologischer Psychotherapeut aus Berlin hatte geltend gemacht, es bestehe ein Sonderbedarf an Therapeuten, die die AAC beherrschen. Denn ohne AAC könnten kommunikationsbehinderte Menschen ihren Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung nicht realisieren.
Das BSG wies seine Klage ab. Als eigenständige Methode sei die AAC vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen.
Verstehe man die AAC nicht als Behandlungs-, sondern naheliegender als Kommunikationsmethode, sei es möglich, bei Bedarf einen "qualifizierten Sprachmittler" hinzuzuziehen. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 33/13 R